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13. Juli 2015
Kleinanlegerschutzgesetz: Übergangsfristen enden spätestens zum Jahresende

Kleinanlegerschutzgesetz: Übergangsfristen enden spätestens zum Jahresende

Am 10.07.2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Vermittler, die partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Direktinvestments im Beratungsportfolio haben, müssen nun über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Der Gesetzgeber hat allerdings Übergangsfristen festgelegt.

Seit dem 10.07.2015 ist die Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Direktinvestments grundsätzlich gemäß § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO erlaubnispflichtig. Für Vermittler ohne eine entsprechende Erlaubnis gibt es Übergangsfristen.

Kleinanlegerschutzgesetz: Übergangsfristen enden spätestens zum Jahresende

So haben Vermittler von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen fast sechs Monate Zeit, die entsprechende Gewerbeerlaubnis einzuholen, sofern sie am 10.07.2015 im Besitz der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO sind. Für den Nachweis der Sachkunde sind es sogar knapp zwölf Monate. Vermittler von bestimmten Direktinvestments – sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz) – haben allerdings nur bis zum 15.10.2015 Zeit. (kb)

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