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Steuern & Recht
17. Oktober 2017
Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete?

Kostenerstattung für künstliche Befruchtung auch für Unverheiratete?

Darf die private Krankenversicherung die Leistung für eine künstliche Befruchtung in den Versicherungsbedingungen auf verheiratete Paare beschränken? Darüber hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall zu entscheiden.

Die Frage, ob die Leistung für künstliche Befruchtung in der privaten Krankenversicherung auf Verheiratete begrenzt sein darf, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen private Krankenversicherer Maßnahmen der Vorimplantationsdiagnostik erstatten müssen, ist offen. In einem aktuellen Fall hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. Die Revision ist jedoch zugelassen, weshalb wahrscheinlich ist, dass der Bundesgerichtshof die Fragen höchstrichterlich klären wird.

Die Klägerin fordert die Erstattung von Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung von ihrer privaten Krankenversicherung. Sie kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, die Wahrscheinlichkeit, dass die Schwangerschaft intakt und das Kind gesund ist, liegt wegen einer chromosomalen Veränderung jedoch bei unter 50%.

Versicherte war nicht verheiratet und nicht „organisch steril“

Laut den Versicherungsbedingungen übernimmt die Beklagte Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für insgesamt drei Behandlungsversuche. Die Versicherte kann diese jedoch nur beanspruchen, wenn sie verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Die Versicherung hält die Beschränkung auf Verheiratete unter Hinweis auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte für wirksam. Der Versicherer macht außerdem geltend, dass die Klägerin grundsätzlich auf natürlichem Wege schwanger werden kann und damit nicht „organisch steril“ ist.

Die Klägerin verlangt die Kosten für eine erste Behandlung, die sie vor der Ehe durchführen ließ . Außerdem will sie festgestellt wissen, dass die private Krankenversicherung verpflichtet ist, weitere Behandlungsversuche zu erstatten.

Unterscheidung zwischen Verheirateten und Unverheirateten in der PKV willkürlich

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die Beschränkung der Kostenerstattung auf verheiratete Versicherte in allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist. Den Verweis auf die GKV hält das Gericht für nicht zulässig: Der Gesetzgeber könne bei der Gestaltung der Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung andere – etwa gesellschaftspolitische – Erwägungen anstellen. Der private Krankenversicherer verfolgt jedoch ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Vor diesem Hintergrund sei es willkürlich, zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch zu unterscheiden und die Vertragsbestimmung damit unwirksam. Die Beschränkung des Anspruchs auf drei Versuche ist hingegen wirksam.

Hochrichterliche Klärung vor dem BGH wahrscheinlich

Die Klägerin hat auch Anspruch auf die Erstattung der in ihrem Fall gesetzlich zulässigen Behandlungsmaßnahmen zum Ausschluss genetischer Schädigungen der Eizellen bzw. des Embryos. Die bei der Klägerin vorhandene genetische Veränderung beeinträchtigt, aufgrund des hohen Risikos dass die Schwangerschaft scheitert, ihre Fortpflanzungsfähigkeit und stellt damit eine Krankheit dar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 12 U 107/17, Revision zugelassen