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6. April 2016
Krankenzusatz-Versicherung für französische Mitarbeiter Pflicht

Krankenzusatz-Versicherung für französische Mitarbeiter Pflicht

Frankreich hat ein Gesetz verabschiedet, das die Krankenversicherung regelt. Demnach müssen Unternehmen für ihre Arbeitnehmer eine Krankenzusatzversicherung abschließen und mindestens 50% der Beiträge zahlen. Gleiches gilt für deutsche Firmen mit französischen Niederlassungen oder Mitarbeitern, die in Frankreich wohnen.

Auch deutsche Unternehmen sind von einer gesetzlichen Änderung in der französischen Krankenversicherung betroffen. So sind deutsche Firmen, die Niederlassungen im Nachbarland Frankreich unterhalten oder französische Arbeitnehmer beschäftigen, die in der dortigen Sozialversicherung verblieben sind, verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer eine Krankenzusatz-Versicherung mit vorgegebenem Mindestschutz abzuschließen und mindestens 50% der Kosten zu übernehmen. Darauf weist die deutsche Industrieversicherungsmakler-Gruppe ARTUS in einer Pressemeldung hin.

Gesetzlich definierter Mindestschutz

Der nunmehr gesetzlich definierte Mindestschutz beinhaltet die volle Kostenerstattung von Arztbesuchen, rezeptpflichtigen Medikamenten und Laborkosten sowie eine Krankenhauspauschale, Optiker- und Zahnarztleistungen bis hin zu definierten Limits. Über den vorgegebenen Schutz hinaus kann der Arbeitgeber eine umfassende Palette an Zusatzleistungen mit einschließen lassen, die in Deutschland nur aus der privaten Krankenversicherung bekannt sind. Allerdings kann der Arbeitgeber nur die Prämienbeiträge von der Steuer absetzen, die für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz anfallen.

Zuvor schon konnten französische Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf freiwilliger Basis über einen Gruppenvertrag mit einer sogenannten „Mutuelle“ (Verein auf Gegenseitigkeit) zusätzlich krankenversichern. Je höher die Leistungen waren und auch die prozentuale Beteiligung an der Prämie (mindestens 50%), umso mehr galt die Zusatzversicherung als Anreiz bei der Einstellung neuer Mitarbeiter. Damit konnte die Basisversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich aufgestockt werden. Diese zahlt zum Beispiel nur bis zu 90% bei einem allgemeinen Arztbesuch. Ausschlaggebend für die Höhe der Kostenübernahme ist das Wohnsitz-Departement. (sg)