Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm haftet ein Ladenbesitzer grundsätzlich für Schäden, die durch einen nicht ausreichend gesicherten Einkaufswagen entstehen. Im Streitfall rollte ein Einkaufswagen eines Einzelhändlers außerhalb der Öffnungszeiten aus ungeklärter Ursache auf die Straße und kollidierte dort mit dem Pkw des Klägers.
Schutzmaßnahmen erforderlich und zumutbar
Der Einkaufswagen war weder durch eine alle Einkaufswagen erfassende Kette noch durch ein Pfandmarkensystem gesichert, das die Wägen untereinander verbindet. Der Autofahrer aus Bielefeld hatte daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von etwa 5.400 Euro geklagt. Dass OLG Hamm urteilte, dass der Ladenbesitzer 80% der Unfallkosten tragen muss, da der Einkaufswagen nicht richtig verschlossen war. Die restlichen 20% zogen die Richter wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs ab.
Das OLG ist der Auffassung, dass ein Ladenbetreiber damit rechnen muss, dass die Einkaufswägen von Dritten zweckwidrig verwendet und an einem anderen Ort zurückgelassen werden – egal ob durch durch Trunkenheit oder Übermut. Es sei daher erforderlich und zumutbar, dass die Einkaufswagen nach Geschäftsschluss durch eine abschließbare Kette gesichert werden. Bleibt eine solche Maßnahme aus, begründe das eine Haftung des Ladenbetreibers für Schäden, die hierdurch verursacht werden. Ausdrücklich offen ließ das OLG die Frage, ob die Verwendung eines Pfandmarkensystem ausreichend gewesen wäre. (mh)
OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2015, Az.: 9 U 169/14
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