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15. Oktober 2018
Makler und Pools – Was ist bei der Zusammenarbeit zu beachten?

Makler und Pools – Was ist bei der Zusammenarbeit zu beachten?

Nach wie vor haben Maklerpools für viele Versicherungsmakler eine große Bedeutung im Hinblick auf eine Erweiterung der Beratungsgrundlage. Gerade vor dem Hintergrund der DSGVO lohnt es sich, einen Blick darauf zu werfen, was bei der Zusammenarbeit mit Pools rechtlich zu beachten ist, sagt Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann von der Sozietät Wolter Hoppenberg.

Nicht alle Versicherungsmakler haben in der Praxis die Möglichkeit, in allen Bereichen ihrer Tätigkeit auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zuzugreifen. Dies aber schreibt § 60 Abs. 1 S. 1 VVG vor, der gemäß § 67 VVG zulasten des Versicherungsnehmers nicht abbedungen werden darf. Sie bedienen sich daher der Hilfe eines Maklerpools, um ihre Beratungsgrundlage zu verbreitern. Darüber hinaus haben viele Pools die Möglichkeit, ihren Kooperationspartnern bestimmte Sonderkonditionen zu bieten. Dies können erhöhte Courtagesätze, aber auch besondere Deckungskonzepte sein. Auch bieten viele Maklerpools zusätzliche Dienstleistungen.

Haftungsfragen: Der Pool als Erfüllungsgehilfe

In rechtlicher Hinsicht ist bei der Zusammenarbeit mit Maklerpools unter anderem Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird der Versicherungsmaklervertrag nur zwischen dem Makler und dessen Kunde, nicht aber zwischen dem Maklerpool und dem Kunden des Maklers abgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermittlungsprozess unter Einschaltung des Pools erfolgt, denn auch bei dieser Konstellation wird der Pool nur als bloßer Erfüllungsgehilfe des Versicherungsmaklers tätig. Der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ist für den Makler unproblematisch möglich, denn die sich aus §§ 60 ff. VVG ergebenden Pflichten sind nicht höchstpersönlicher Natur. Allerdings muss er sich im Verhältnis zum Kunden ein Fehlverhalten des Pools gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Ein solcher Fehler kann zum Beispiel passieren, wenn der Pool versäumt, einen Deckungsauftrag umzusetzen. Im Außenverhältnis zum Kunden haftet der Makler daher in der Regel für eine Pflichtverletzung des von ihm eingesetzten Maklerpools. Im Innenverhältnis zum Pool ist dann zu klären, wer die Pflichtwidrigkeit letztendlich zu verantworten hat.

Aufseiten des Maklerpools ist die Interessenlage etwas anders. Für ihn ist es wichtig, dass sein Kooperationspartner gegenüber dessen Kunden deutlich macht, dass der Maklerpool nur als Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird und gerade kein eigener Versicherungsmaklervertrag zwischen dem Kunden und dem Maklerpool zustande kommt. Ein solches Missverständnis kann beim Kunden vor allem dann auftreten, wenn der Maklerpool – wie häufig in der Dokumentation des Versicherungsschutzes – als betreuender Vermittler auftaucht und der Versicherer auch nur über den Pool mit dem Kunden korrespondiert. Da auch in diesem Fall der Maklerpool in der Regel keinerlei persönlichen Kontakt zum Kunden des Maklers unterhält, kann er die sich aus §§ 60, 61 VVG ergebenden Pflichten eines Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Kunden nicht erfüllen. Für ihn ist es daher wichtig, dass im Verhältnis Makler zu Kunde deutlich gemacht wird, dass zwischen Kunde und Pool kein eigenes Rechtsverhältnis im Sinne eines Maklervertrages besteht.

Vorsicht bei zu viel Poolgeschäft

Wenn ein Versicherungsmakler generell nur unter Einschaltung eines Maklerpools in der Lage ist, die sich aus § 60 VVG ergebenden Pflichten zu erfüllen, können Zweifel entstehen, ob es sich bei dem Versicherungsvermittler tatsächlich um einen Versicherungsmakler handelt. Das Landessozialgericht Bayern hat in seinem Urteil vom 03.06.2016 (Aktenzeichen: L 1 R 679/14) zum Beispiel die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich im Rahmen einer Anbindung an einen Maklerpool makelt, auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. In dem durch das LSG Bayern entschiedenen Fall hat dies dazu geführt, dass der Versicherungsmakler als sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter des Pools im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eingestuft wurde.

Das LSG Bayern hat in dem Urteil betont, dass schon die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Versicherungsmaklers entscheidend war. Eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit leitete das LSG aus dem Umstand ab, dass der Versicherungsmakler nach eigenem Vortrag 5/6 seiner Einkünfte aus der Zusammenarbeit mit dem Pool generierte und wohl Schwierigkeiten hatte, vergleichbare Anbindungen an Ver­sicherer zu erhalten. Dieses Urteil zeigt, dass auch Maklerpools daran gelegen sein muss, nur mit solchen Versicherungsmaklern zusammenzuarbeiten, die grundsätzlich in der Lage sind, einer Tätigkeit als Versicherungsmakler nachzugehen, und lediglich versuchen, ihre Angebotspalette durch die Kooperation mit dem Maklerpool zu vergrößern.

DSGVO: Datenverarbeitung durch Pool erfordert Transparenz

Wenn der Versicherungsmakler im Rahmen der Erfüllung seiner sich aus dem Maklervertrag ergebenden Pflichten mit einem Maklerpool kooperiert, so wird dies in der Praxis nicht möglich sein, ohne dem Maklerpool auch Daten des Kunden zur Verfügung zu stellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Zwar ist die Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6 Abs. 1 f. DSGVO). Allerdings ist in dem zuletzt genannten Fall stets eine Interessenabwägung erforderlich.

Es empfiehlt sich daher, auch im Rahmen der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Transparenz über die Einschaltung eines Maklerpools zu schaffen und diesen zu benennen. Ob darüber hinaus ein Vertrag über eine Auftragsdatenverarbeitung zwischen Versicherungsmakler und Maklerpool geschlossen werden muss, hängt vor allem von dem praktizierten Geschäftsmodell des Maklerpools ab. Insbesondere spielt eine Rolle, ob sich der Pool auf Backoffice-Dienstleistungen beschränkt oder in den Vermittlungsprozess eingebunden ist.

Umsatzsteuerregelung und Rechtsdienstleistungen

Ist der Maklerpool allerdings gar nicht in den Vermittlungsprozess eingebunden, so stellt sich eine Reihe weiterer rechtlicher Fragen, zum Beispiel hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung der Einkünfte des Maklerpools gemäß § 4 Nr. 11 UStG und der Zulässigkeit erbrachter Rechtsdienstleistungen, zum Beispiel im Rahmen der Schadenregulierung. Sowohl das sich aus § 4 Nr. 11 UStG ergebende Umsatzsteuerprivileg als auch die Befugnis zur Schadenregulierung als nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG zulässige Nebendienstleistung setzen voraus, dass der Maklerpool tatsächlich auch eine Vermittlungsleistung erbringt. Wie so häufig liegt auch bei der Zusammenarbeit zwischen einem Makler und einem Pool der „Teufel im Detail“. Allgemeingültige Aussagen verbieten sich in der Regel, sondern jeder Fall ist für sich zu betrachten.

Den Artikel lesen Sie auch in AssCompact 10/2018, Seite156 f.
 
Ein Artikel von
Dr. Frank Baumann