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21. April 2017
Mandanten müssen Deckungsprüfung der Rechtsschutzversicherung abwarten

Mandanten müssen Deckungsprüfung der Rechtsschutzversicherung abwarten

Ein rechtsschutzversicherter Mandant sollte zuerst die Deckungsprüfung seiner Versicherung abwarten. Laut dem Landgericht Dortmund ist nicht anzunehmen, dass der Mandant von einer Rechtsverfolgung absieht, nur weil ihn sein Anwalt auf deren Aussichtslosigkeit hinweist.

Die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Er hatte seine Mandantin, die Versicherungsnehmerin der Klägerin, erfolglos in einem Klageverfahren gegen einen Kreditversicherer vertreten. Die hiesige Klägerin macht geltend, dass die damalige Klage wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen objektiv aussichtslos gewesen sei, weswegen der Anwalt seiner Mandantin von der Rechtsverfolgung habe abraten müssen, und verlangt vom Anwalt die Erstattung der von ihr bezahlten Verfahrenskosten. Die Klage wurde sowohl vom Amtsgericht als auch nach Berufung vom Landgericht abgewiesen. Der Mandant sollte abwarten, ob von der Rechtsschutzversicherung die Rechtsschutzdeckung erteilt wird. Laut Rechtsschutz-Versicherungsvertragsverhältnis sei es nicht Sache des Versicherungsnehmers, dies zu bewerten.

Fehlende Anspruchsgrundlage

Die Klägerin hat keinen ausreichenden Beweis vorgebracht, dass sich das Verhalten der Mandantin bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts anders ausgefallen wäre. Auf den Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens könne sich die Mandantin sowie die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin nur dann berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine bestimmte Entscheidung nahegelegen hätte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der rechtsschutzversicherte Mandant eines Rechtsanwalts von einer Rechtsverfolgung absehe, wenn ihn sein Anwalt auf deren Aussichtslosigkeit hinweist. Wegen Nichterreichung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Entscheidung daher rechtskräftig. Dies ist insofern bedauerlich, als eine höchstrichterliche Klärung der Rechtsfragen bei der zunehmend zu beobachtenden Inanspruchnahme von Anwälten durch die Rechtsschutzversicherer der Mandanten durchaus wünschenswert gewesen wäre. (kk)

LG Dortmund, Urteil vom 23.03.2017, Az.: 2 S 21/16