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Steuern & Recht
5. Dezember 2017
Maserati als Geschäftswagen: Fehlerhaftes Fahrtenbuch wird teuer

Maserati als Geschäftswagen: Fehlerhaftes Fahrtenbuch wird teuer

Ein Maserati als Geschäftswagen kann für den Arbeitnehmer steuerlich teuer werden, wenn er sein Fahrtenbuch nicht ordentlich führt. Denn dann ermittelt das Finanzamt den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regelung.

Wird ein Fahrtenbuch vom Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß geführt, dann ermittelt das Finanzamt den geldwerten Vorteil für die private Nutzung eines Geschäftswagens, der als Arbeitslohn anzusetzen ist, nach der 1%-Regelung. Das bedeutet, dass 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kalendermonat angesetzt wird (Nutzungspauschale).

Geldwerter Vorteil war höher als tatsächliche Kosten

In einem aktuell verhandelten Fall wurde dies für den Arbeitnehmer steuerlich teuer: Er nutzte nämlich einen geleasten Maserati der GmbH, bei der er beschäftigt war, privat. Der Listenpreis des Fahrzeugs belief sich auf 116.000 Euro. Der so ermittelte geldwerte Vorteil war in einigen Streitjahren deutlich höher, als die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitgeberin für den Maserati entstanden. Ist dies der Fall, greift eine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen, wonach das Finanzamt die Kostenpauschale auf den Betrag der Gesamtkosten des Kfz zu begrenzen hat. Daher nahm das Finanzamt im Fall des Maserati aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.

Fahrtenbuch: Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen

Der Arbeitgeber erhob Klage gegen das Finanzamt, jedoch ohne Erfolg. Das Finanzgericht stellte fest, dass das für die Eintragungen verwendete Formularbuch erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen war. Die Aufzeichnungen konnten als nicht – wie erforderlich – zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden sein. Außerdem habe der Kläger öfter keine konkreten Angaben zum Ziel oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt oder bereits verkauft gewesen sei. (tos)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017, Az.: 5 K 1391/15