AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
7. Mai 2026
Mietwagen: Kein Ersatz weiterer Kosten bei Reparaturverzug
Haftpflicht: Kein Ersatz weiterer Mietwagenkosten bei Reparaturverzug

Mietwagen: Kein Ersatz weiterer Kosten bei Reparaturverzug

Das Landgericht Ulm hat entschieden, dass ein Geschädigter Mietwagenkosten nicht unbegrenzt ersetzt bekommt, wenn sich die Reparatur eines Fahrzeugs durch nicht erforderliche Freigaben von Versicherer oder Leasinggeber verzögert. Im Fokus steht die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.

Das Landgericht (LG) Ulm hat mit Urteil vom 25.03.2026 eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage auf weitere Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vollständig abgewiesen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, in welchem Umfang ein Geschädigter seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist.

Kfz-Haftpflicht: Streit um weitere Mietwagenkosten nach Auffahrunfall

Die Klägerin, Leasingnehmerin eines VW Up, machte gegenüber dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten geltend. Die Klägerin war nach den Leasingbedingungen verpflichtet, etwaige Schäden in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Am 30.01.2022 fuhr ein anderes Fahrzeug auf den VW auf. Die vollumfängliche Haftung des auffahrenden Fahrzeugs und des entsprechenden Kfz-Haftpflichtversicherers war zwischen den Parteien unstreitig. Ein Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 10.600 Euro brutto und die Reparaturkosten auf rund 6.986 Euro brutto.

Doch dann kam es zu diversen Verzögerungen: Die Leasinggeberin der Klägerin teilte mit E-Mail vom 01.03.2022 mit, dass die Reparaturfreigabe durch den Fahrzeughalter erfolgen muss. Am 14.03.2022 erteilte der Haftpflichtversicherer nach vorangegangenem schriftlichem und mündlichem Austausch die Reparaturfreigabe. Der Reparaturauftrag wurde klägerseits am 14.03.2022 erteilt. Die Reparatur erfolgte vom 21.03.2022 bis 28.03.2022. Für den Zeitraum vom 02.02.2022 bis 29.03.2022 mietete die Klägerin einen Ersatzwagen für 2.377,01 Euro an. Auf der Rechnung wurde auf die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin ausgestellt. Auf diese Mietwagenrechnung zahlte der beklagte Versicherer lediglich einen Betrag in Höhe von 1.243,55 Euro. Die Klägerin verlangte vom Versicherer die restlichen Mietwagenkosten. Die Verzögerung sei allein durch die verspätete Reparaturfreigabe verursacht worden. Der Haftpflichtversicherer bestritt die Aktivlegitimation wegen der abweichenden Rechnungsadressierung und rügte eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Es seien insofern nur Mietwagenkosten für 18 Tage ersatzfähig.

Mit erstinstanzlichen Urteil hat das Amtsgericht den Versicherer zur Zahlung von weiteren 704 Euro verurteilt. Dieser ging jedoch in Berufung. In Folge hat das LG Ulm das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Verletzte Schadenminderungspflicht begrenzt Mietwagenkosten

Das LG bestätigte zunächst, dass die Klägerin grundsätzlich aktivlegitimiert war. Trotz einer fehlerhaften Adressierung der Mietwagenrechnung sah das Gericht ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Mietvertrag tatsächlich im Namen der Klägerin geschlossen worden war. Die Falschbezeichnung auf der Rechnung sei unschädlich.

Entscheidend war jedoch die Frage der Schadenminderungspflicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs deutlich früher veranlassen müssen. Es habe von Anfang an ein eindeutiger Reparaturschaden vorgelegen, sodass kein Anlass bestanden habe, die Reparaturfreigabe des Versicherers abzuwarten. Auch eine Abstimmung mit der Leasinggeberin sei nicht erforderlich gewesen.

Zwar bestehe grundsätzlich keine Pflicht des Geschädigten, Reparaturkosten vorzufinanzieren. Im konkreten Fall sei ein Zuwarten jedoch treuwidrig gewesen. Die Klägerin sei wirtschaftlich in der Lage gewesen, die Reparaturkosten vorzustrecken, und habe angesichts der klaren Haftungslage auch mit einer Erstattung rechnen können. Indem sie die Reparatur erst rund sechs Wochen nach dem Unfall in Auftrag gab, habe sie gegen ihre Obliegenheit zur Schadenminderung verstoßen.

Das Gericht stellte klar, dass Mietwagenkosten nur für den Zeitraum zu ersetzen sind, der zur Schadenbehebung erforderlich ist. Dazu zählen die Dauer der Gutachtenerstellung, eine kurze Überlegungsfrist sowie die eigentliche Reparaturzeit. Im vorliegenden Fall hielt das Landgericht einen Zeitraum von insgesamt 18 Tagen für angemessen. Da die Beklagte diese Kosten bereits ausgeglichen hatte, bestand kein weiterer Zahlungsanspruch. (bh)

Lesen Sie auch: Versicherer muss Mietwagenkosten trotz überfälligem TÜV erstatten