Die Kosten einer Reparaturrechnung einer Kfz-Fachwerkstatt sind erstattungsfähig, ohne dass der Kfz-Versicherte Nachforschungen darüber anzustellen braucht, ob die Rechnung fehlerhaft ist. Das haben die Richter am Amtsgericht Kassel (AG) in einem jüngst veröffentlichten Urteil klargestellt.
Uneinigkeit über die Höhe der Reparaturkosten
Im vorgelegten Sachverhalt war die Halterin eines BMW bei ihrem Kfz-Versicherer vollkaskoversichert, die Selbstbeteiligung betrug 150 Euro. Infolge einer Beschädigung des Fahrzeugs beliefen sich die Reparaturkosten am BMW laut Rechnung der beauftragten Kfz-Fachwerkstatt auf insgesamt 2.356,01 Euro. Daraufhin verlangte die Versicherungsnehmerin von ihrem Versicherer die Zahlung in Höhe von 2.206,01 Euro.
Doch der Versicherer regulierte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.568,18 Euro. Begründung: Der für die Lackierarbeiten beauftragte Subunternehmer habe nämlich gegenüber der Kfz-Fachwerkstatt weniger abgerechnet als Letztere gegenüber der BMW-Fahrerin. Der Versicherer sehe sich damit nicht dazu verpflichtet, Beiträge zu erstatten, die keine notwendigen Reparaturkostenaufwendungen darstellten wie etwa die Verbringungskosten der Kfz-Fachwerkstatt – und lehnte die Erstattung der Differenz ab.
Die BMW-Fahrerin wiederum entgegnete, sie sei nicht verpflichtet, solche Differenzen in den Abrechnungen zu berücksichtigen. Sie verlangte daher vor dem AG den Ausgleich des Differenzbetrages sowie die Begleichung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Alle Kosten inklusive der Verbringungskosten sind zu erstatten
Die Richter am AG haben zugunsten der Versicherungsnehmerin entschieden. Die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung des beklagten Versicherers besagen nämlich, dass die Versicherung die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu tragen hat. Hierbei seien alle Kosten, die ein vernünftiger Versicherungsnehmer für eine vollständige und fachgerechte Reparatur aufwenden würde, zu berücksichtigen. Im Übrigen, so das Urteil, sei die Einschaltung von Subunternehmen in der Praxis des Wirtschaftslebens hierzulande gängig.
Vor diesem Hintergrund müssten alle in der Rechnung aufgeführten Kosten, einschließlich der Verbringungskosten, als erforderlich im Sinne des Kfz-Versicherungsvertrages betrachtet werden. Eine andere Auslegung des Sachverhaltes würde bedeuten, dass die BMW-Fahrerin faktisch in einen Versicherungsvertrag mit Sonderkonditionen gedrängt würde, was aber im konkreten Einzelfall nicht der Fall sei.
Versicherter braucht Abrechnung nicht kritisch prüfen
Das Gericht betonte zudem, dass die Kfz-Versicherte nicht verpflichtet ist, Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung kritisch zu überprüfen oder gar Recherchen anzustellen. Ihre Verpflichtung beschränke sich lediglich darauf, den Versicherer bei der Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber einer Reparaturfirma zu unterstützen. (as)
AG Kassel, Urteil vom 12.9.2023 – Az. 423 C 41/23
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