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Steuern & Recht
9. Dezember 2014
Neue Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter

Neue Förderhöchstgrenze bei der Basisversorgung im Alter

Der Finanzausschuss hat vergangene Woche den Weg für eine Reihe wichtiger Steueränderungen freigemacht. Sie betreffen unter anderem Regelungen zur Berufsausbildung, zur steuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern und zur privaten Altersvorsorge. Bei der Basisversorgung im Alter wurde eine neue Förderhöchstgrenze beschlossen.

Der Ausschuss stimmte vergangenen Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bt-Drs. 18/3017 und 18/3158) zu. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen 15 Änderungsanträge eingebracht, denen der Ausschuss zustimmte.

Neben Regelungen für den EU-Zollkodex ist in dem Gesetz auch die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital vorgesehen. Im Bereich des Einkommensteuerrechts soll es steuerliche Erleichterungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geben. Für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsleistungen soll ein Freibetrag von 600 Euro im Jahr eingeführt werden. Dabei geht es um Betreuungskosten, „die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen“. Erstmals sollen damit auch Betreuungskosten „in eng umgrenzten Rahmen steuerlich begünstig (werden), wenn sie im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen“.

Begriff „Erstausbildung“ wird definiert

Neu definiert wurde der Begriff der ersten Berufsausbildung. Bisher sind Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen bis zum Abschluss der Erstausbildung bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Mit der Neuregelung wird vorgeschrieben, dass die Erstausbildung für eine gewisse Dauer angelegt sein muss und die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln hat. Die Mindestdauer der ersten Berufsausbildung wurde vom Ausschuss per Änderungsantrag von 18 auf zwölf Monate reduziert.

Koppelung der Förderhöchstgrenze in der Altersvorsorge

Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten der Basisversorgung im Alter sollte ursprünglich von 20.000 auf 24.000 Euro angehoben werden. Der Finanzausschuss änderte dies ab und koppelte die Förderhöchstgrenze an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (22.172 Euro). Bei Betriebsveranstaltungen sollen Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 110 Euro nicht übersteigt. Aus der ursprünglichen Freigrenze wurde jedoch per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ein Freibetrag, was für die Betroffenen eine Verbesserung bedeutet. (kb)