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Steuern & Recht
20. Juli 2017
Noch nicht geborene Enkelgeneration kann Freibetrag der Schenkungsteuer beeinflussen

Noch nicht geborene Enkelgeneration kann Freibetrag der Schenkungsteuer beeinflussen

Geht Vermögen auf eine Familienstiftung über, so ist für die Bestimmung des Freibetrags eine im Stiftungsgeschäft als begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.

Bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung muss eine für die Bestimmung des Freibetrags als Begünstigte erfasste, aber noch nicht geborene Enkelgeneration berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Stiftung, nach deren Satzung die Stifterin samt Ehemann und Tochter begünstigt sind sowie neben der ältesten lebenden Generation zwei weitere Generationen partizipieren können, gegen das Finanzamt geklagt. Dieses hatte das Stiftungsgeschäft der Schenkungsteuer unterworfen und bei der Berechnung den Freibetrag für Enkel gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG angesetzt. Die klagende Stiftung wollte einen höheren persönlichen Freibetrag für Kinder. Maßgeblich könnten nur lebende Berechtigte sein und Enkel seien noch keine geboren.

Noch nicht lebende Generation ist zu berücksichtigen

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Laut Gericht sei bei einem Stiftungsgeschäft für die Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker zugrunde zu legen. Hierbei seien alle Personen zu berücksichtigen, die Vermögensvorteile erlangen können. Ausschlaggebend sei der Inhalt der Stiftungsurkunde, der im Zweifel im Wege der Auslegung zu ermitteln sei. Da im Streitfall neben der Generation der Stifterin zwei nachfolgende Generationen am Vermögen partizipieren können, sei lediglich der niedrigere Freibetrag für Enkel zu gewähren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die vom Senat zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision ist dort unter dem Aktenzeichen II R 32/17 anhängig. (tk)

FG Münster, Urteil vom 18.05.2017, Az.: 3 K 3247/15 Erb