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8. September 2022
Pensionsverpflichtungen und betriebliche Gesundheitsvorsorge

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Pensionsverpflichtungen und betriebliche Gesundheitsvorsorge

Pensionsverpflichtungen und betriebliche Gesundheitsvorsorge

Welche Lösungen gibt es im Bereich der Pensionsverpflichtungen? Und wie stellt eine betriebliche Krankenversicherung Arbeitnehmer und Arbeitgeber zufrieden? Die R+V Versicherung hat beide Themen auf der Agenda.

Pensionsverpflichtungen aktiv managen – Wege zu einer erfolgreichen Auslagerung
Ein Artikel von Thomas Stumpf, leitender Senior Consultant, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH

In den Bilanzen vieler mittelständischer Unternehmen sind Pensionsrückstellungen vorhanden. Häufig wurden Altersrenten, Hinterbliebenenrenten sowie Invalidenrenten zugesagt. Oftmals standen bei Erteilung der Zusagen neben den Versorgungsleistungen auch steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vordergrund (Rückstellungsbildung in der Bilanz).

Das Umfeld hat sich zwischenzeitlich deutlich verändert und exemplarisch sind zu nennen:

  • Reduzierte Ertragsteuersätze auf Ebene der GmbH
  • Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
  • Schwieriges Kapitalmarktumfeld
  • Anwendung neuer Sterbetafeln aufgrund stets steigender Lebenserwartung
  • Geringere Ablaufleistungen bestehender Rückdeckungsversicherungen
  • Rechnungslegungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer

In der Praxis wird als Lösungsansatz häufig die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger verfolgt. Hierbei werden Wege gesucht, den Liquiditätsabfluss und den bilanziellen Aufwand möglichst gering zu halten.

Blickwinkel des Unternehmens:

Fundamental ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Verzicht vom 14.08.2012 zu nennen: Der Verzicht auf künftige, noch nicht erdiente Anwartschaften (Future-Service) führt zu einer Entlastung des Unternehmens ohne negative steuerliche Auswirkungen. Der verbleibende Past-Service kann dann wertgleich in eine Kapitalzusage umgerechnet werden.

Fundamental ist auch das BMF-Schreiben zu den Abfindungsklauseln vom 06.04.2005 zu nennen: Die Abfindung nach § 6a EstG ist für das Unternehmen die preiswerteste Lösung. Für den Versorgungsberechtigten ergeben sich hieraus allerdings geringere Leistungen. Wichtig ist es, den Pensionsvertrag rechtzeitig zu prüfen und gegebenenfalls hinsichtlich einer Abfindung oder Kapitalisierungsmöglichkeit anzupassen.

Blickwinkel des Versorgungsberechtigten:

Durch Kapitalisierung oder Abfindung ergeben sich eventuell deutliche Nachteile. Der Zufluss eines Einmalkapitals löst selbst bei Anwendung der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) meist eine deutlich höhere steuerliche Belastung aus. Im derzeit schwierigen Kapitalmarktumfeld stellt die rentable Anlage des Einmalkapitals eine Herausforderung dar.

Lösungsansatz:

Die R+V Pensionsfonds AG hat gemeinsam mit der compertis Beratungsgesellschaft ein innovatives Ratenzahlungsmodell entwickelt. Das Modell ermöglicht die Übertragung einer Kapitalzusage auf den chancenorientierten oder versicherungsförmigen Pensionsplan. Die Auszahlung der Leistung kann hierbei in bis zu zwölf jährlichen Raten erfolgen. Für den Versorgungsberechtigten ergibt sich in der Regel eine geringere steuerliche Belastung. Im Todesfall erfolgt eine Weiterzahlung der vereinbarten Raten, somit ist eine freie Vererbbarkeit gewährleistet.

Vor einer Umsetzung ist die Analyse der arbeits- und handelsrechtlichen Grundlagen unerlässlich. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen ist zur letzten Sicherheit eine Abstimmung mit dem Steuerberater zu empfehlen und gegebenenfalls eine verbindliche Anfrage an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten.

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Thomas Stumpf
Nina Henschel