Im vorliegenden Streitfall ließ ein Mann seine Reifen in der Werkstatt wechseln. Dafür hatte er die neu anzubringenden Sommerreifen bei zurückgeklappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt gefahren. Nach abgeschlossener Montage hatte der Reifenhändler die Rückenlehne hochgeklappt und die alten Winterreifen nebeneinanderstehend im Kofferraum platziert. Zuhause angekommen, öffnete er per Fernsteuerung die Kofferraumklappe. Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und verursachten einen Sachschaden von ca. 6.000 Euro am Garagentor. Der Kläger gab an, dass der Reifenhändler die Winterreifen nicht stehend hätte verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen vorsorglich liegend transportiert habe. Ihm war durch die abgedunkelten Scheiben des Fahrzeugs nicht möglich zu bemerken, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.
Gericht verneint Schadensersatz
Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg war das bedenkenlose Öffnen des Kofferraums ein Zeichen von Sorglosigkeit, sodass den Mann ein Mitverschulden trifft. Infolge dessen steht dem Mann kein Schadensersatz zu. Durch einen einfachen Blick in den hinteren Wagenbereich wäre für ihn ersichtlich gewesen, dass die Rückenlehne hochgeklappt war. Das Verschulden des Reifenhändlers tritt somit hinter die Sorglosigkeit des Klägers im vorliegenden Fall. Die Entscheidung ist bereits rechtskräftig. (kk)
OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.05.2017, Az.: 9 U 21/17
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