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Steuern & Recht
26. Januar 2017
Schadensersatz: Flugdrohne beschädigt bei Absturz Aston Martin

Schadensersatz: Flugdrohne beschädigt bei Absturz Aston Martin

Beim Absturz einer defekten Flugdrohne kam es zur Beschädigung eines Wagens. Der Fall landete vor Gericht. Weil es sich bei dem beschädigten Wagen um einen Aston Martin handelte.

Das Landgericht (LG) Hildesheim hat am 24.01.2017 über das Ende eines Verfahrens informiert, in dem eine defekte Flugdrohne und ein Aston Martin eine Rolle spielen. Demnach hat der Käufer einer Flugdrohne durch Abschluss eines Vergleiches Schadensersatz vor der dortigen 1. Zivilkammer erstritten

Zum Fall: Der in Sarstedt wohnende Kläger hatte die Flugdrohne über einen Online-Shop erworben. Sie wies jedoch einen zunächst nicht erkennbaren Defekt auf. Wegen dieses Defektes stürzte die Drohne am 31.07.2015 auf das Dach des Fahrzeugs des Klägers. Bei dem Fahrzeug handelte sich um einen Aston Martin. Es entstand Sachschaden, den der Kläger gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer des Verkäufers geltend machte.

Wie das LG Hildesheim berichtet, war der Haftungsgrund zwischen den Parteien unstreitig, nicht jedoch die Schadenshöhe. U.a. habe man sich um die Frage gestritten, ob und inwieweit ein Fahrzeug der Marke Aston Martin besonderen und kostenintensiven Anforderungen bei der Neulackierung unterliege.

Hier hätte ein teures Sachverständigengutachten zu den Reparaturanforderungen eingeholt werden müssen. Um diese Kosten zu vermeiden verglichen sich die Parteien in der Berufungsinstanz auf Schadensersatz von 2.449,97 Euro – rund zwei Drittel der ursprünglichen Klageforderung. (bh)

LG Hildesheim, Pressemitteilung vom 24.01.2017, Az.: 1 S 31/16