Wer eine gebrauchte Wohnung kauft, kann nicht erwarten, dass diese völlig frei von Silberfischchen ist. Bei einer zu Wohnzwecken bestimmten Immobilie ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Grundbestand an Silberfischchen vorhanden ist. Allein dieser begründet keinen Mangel.
Im verhandelten Fall stellte die Klägerin wenige Wochen nach der Übernahme der Wohnung den Befall der Wohnung mit Silberfischchen fest. In der Folgezeit hätten diese sich in der ganzen Wohnung ausgebreitet und sich trotz intensiver Bekämpfung, unter anderem durch Kammerjäger, nicht beseitigen lassen. Die Klägerin behauptet, bereits beim Vertragsschluss und bei der Wohnungsübergabe habe ein massiver Befall vorgelegen. Sie hat deswegen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Mangel nur, wenn Wohnung sich nicht mehr zum Wohnen eignet
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm konnte keinen im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe vorliegenden Sachmangel feststellen, der das Klagebegehren gerechtfertigt hätte. Das Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung begründe erst dann einen Mangel, so der Senat, wenn sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eigne oder eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweise, mit der ein Käufer nicht rechnen müsse. Einen solchen Zustand habe die verkaufte Eigentumswohnung bei der Übergabe an die Klägerin nicht aufgewiesen.
Nach den eingeholten Sachverständigengutachten sei ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in genutzten Wohnungen weder unüblich noch sei die Abwesenheit dieser Tiere generell zu erwarten. (tos)
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2017, Az.: 22 U 64/16
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