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8. Juni 2018
Statussymbol Küche: Absicherung bei Schäden

Statussymbol Küche: Absicherung bei Schäden

Die Küche ist in Deutschland längst nicht mehr nur bloße Kochstelle, sondern löst das Auto als Statussymbol ab. Dementsprechend geben die Deutschen auch immer mehr Geld für ihre Küchen aus. Doch welche Versicherung zahlt, wenn die teure vom Schreiner maßgefertigte Einbauküche Schaden nimmt?

Die Küche wird hierzulande immer mehr zum Statussymbol. Und dafür geben die Deutschen auch immer mehr Geld aus. Laut Konsumforschern kostet fast zweite Küche inzwischen bereits mehr als 10.000 Euro. Welche Versicherung im Schadenfall zahlen, erklärt der Schadenexperte Frank Eiles von der uniVersa Versicherung. So zählt die vom Schreiner exakt angepasste Einbauküche zur Wohngebäudeversicherung und ist je nach Police gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert.

Anbauküche ist Hausrat

„Weit häufiger verbreitet sind allerdings sogenannte Anbauküchen, die aus Möbelprogrammen zusammengestellt und mit einer Arbeitsplatte angepasst werden“, so Eiles. Sie gehören zum Hausrat und sind damit über die Hausratversicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert.

Vorsicht vor Unterversicherung

Entscheidend ist in beiden Fällen, die Küche bei der Wertermittlung zu erfassen und auf eine Versicherungssumme zu achten, die dem Wert des Hausrates oder des Gebäudes entspricht. Andernfalls droht im Schadenfall eineUnterversicherung und Leistungskürzung.

Einschluss von Elementarschäden

Wer seine Küche auch gegen Naturgefahren wie Überschwemmung und Rückstau schützen möchte, sollte darauf achten, dass Elementarschäden eingeschlossen sind. Der Experte Eiles rät außerdem, Überspannungsschäden an Elektrogeräten und grobe Fahrlässigkeit mitzuversichern. Somit besteht auch Absicherung, wenn die Herdplatte versehentlich nicht heruntergedreht wird und ein Brand entsteht. (tk)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Erwin Daffner am 11. Juni 2018 - 13:02

Offensichtlich kennt der Schadenexperte der UniVersa die Bedingungen seines Hauses nicht.

Denn dort steht zum Thema versicherte Sachen u.a.
"... Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch
geplant und gefertigt sind." Damit ist nach einschlägiger Rechtsprechung keine vom Schreiner exakt angepasste Küche gemeint.

Des Weiteren kann eine Anbaukücher aber auch Gebäudezubehör sein, das ebenfalls mitversichert ist.

"Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude
befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der
Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des
versicherten Gebäudes dienen."

Leider bietet die UniVersa bei grob fahrlässig verursachten Schäden nur begrenzt Versicherungsschutz.

Gespeichert von AssCompact Redaktion am 13. Juni 2018 - 08:52

Die zitierte Erweiterung des Versicherungsschutzes der Hausratversicherung betrifft eine Sonderregelegungen für Mieter, sofern diese ins Gebäude Sachen auf eigene Kosten und eigene Gefahrtragung einbringen. Ansonsten ist der Passus in den aktuellen Bedingungen bei der Beschreibung versicherter und nicht versicherter Sachen nicht enthalten. Anbauküchen sind wie anderes Mobiliar auch, kein Gebäudezubehör und gehören in den Zuständigkeitsbereich einer Inhaltsversicherung, wie der Hausratversicherung. Grobe Fahrlässigkeit ist im Exklusivtarif der Hausratversicherung ohne Summenbegrenzungen mitversichert, in der Wohngebäudeversicherung bis 50.000 Euro.

Freundliche Grüße

uniVersa
Allgemeine Versicherung AG

Gespeichert von Erwin Daffner am 09. August 2018 - 21:18

Zum Nachlesen:
VGB 2009 § 5 Ziff 2 b, c (S. 46 Versicherungsbedingungenfür die private Sachversicherung)

LG Düsseldorf · Urteil vom 11. August 2010 · Az. 23 S 40/10:
"...Anders als das Amtsgericht bejaht die Kammer die Zubehöreigenschaft der Einbauküche.
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB sind erfüllt. Es handelt sich um eine bewegliche Sache die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache (Hausgrundstück) zu dienen bestimmt ist und in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht...."