Eine Explosion sorgte für Streit zwischen einer Hausrat- und einer Wohngebäudeversicherung. Wer muss zahlen, wenn ein Mieter in seinem Haus eine Explosion ausgelöst hat und dabei große Teile des Hauses zerstört worden.
Zum Sachverhalt
Ein Mann hatte in seiner Wohnung Cannabis gezüchtet. Um Cannabis-Öl herzustellen, verwendete der Mann auch Butangas. Dabei kam es im Mai 2008 zu einer Explosion, durch die nicht nur der Mann schwer verletzt, sondern auch das Gebäude stark beschädigt wurde und ein Schaden in Höhe von ca. 138.000 Euro entstand. Die Wohngebäudeversicherung zahlte, forderte aber die Hälfte des Betrags von der Haftpflichtversicherung des Cannabis-Bauers zurück. Diese verweigerte die Zahlung, da eine Leistung ihrerseits nur in Betracht kommt, wenn dem Mieter einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um grobe Fahrlässigkeit. Aufgrund der Weigerung seitens der Haftpflichtversicherung klagte die Wohngebäudeversicherung.
Das Urteil des BGH
Nachdem bereits die Vorinstanzen zugunsten der Haftpflichtversicherung entschieden hatten, schloss sich auch der BGH dieser Auffassung an. Die Gebäudeversicherung kann nur dann auf die Haftpflichtversicherung des Mieters zurückgreifen, wenn dieser den Schaden durch einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte. Im vorliegenden Sachverhalt wurde das Verfahren jedoch wieder an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hatte es versäumt, die grobe Fahrlässigkeit des Mannes in ausreichender Form darzulegen. (kk)
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az.: IV ZR 52/14
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