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Steuern & Recht
26. April 2017
Strittiger Schadenersatzanspruch nach Überfahren einer Bodenschwelle

Strittiger Schadenersatzanspruch nach Überfahren einer Bodenschwelle

Fährt man zu schnell über eine Bodenschwelle, droht ein unversicherter Schaden am Fahrzeug. Fährt man aber mit der vorgesehenen Geschwindigkeit über eine Schwelle, die vorher nicht zu erkennen war, liegt ein versicherter Unfall vor. Nur wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar wäre, liegt kein versicherungsrelevanter Betriebsschaden vor.

Der Kläger fuhr mit seinem Wohnmobil mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h über eine Bodenschwelle. Es entstand ein erheblicher Schaden in Höhe von rund 12.000 Euro an der Bodengruppe des Wohnmobils. Nach Ansicht des Klägers liegt hierin ein Unfall vor, da er die Bodenschwelle aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht habe erkennen können. Dessen Versicherung vertrat hingegen die Auffassung, dass hierbei ein Betriebsschaden vorliege. Also ein Schaden, der aus dem Betrieb des Fahrzeugs entsteht und somit nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Das gerichtliche Urteil

Die Klage des Wohnmobilhalters war erfolgreich. Versichert seien Unfälle des Fahrzeugs, und ein solcher liege vor, so das Gericht. Betriebsschäden seien solche, die zwar auf einer „Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zu normalen Betrieb des Kfz gehören“. Dagegen seien Unfälle Ereignisse, die „von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken“. Das Gericht stufte den Vorfall somit als Unfall ein. Entscheidend sei, dass die Bodenschwelle für den Fahrer vorher nicht erkennbar gewesen sei. Damit sei diese für ihn auch „plötzlich“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Etwas Anderes gelte nur, wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar gewesen wäre. Er habe aber glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass dies nicht so gewesen sei. (kk)

LG München, Urteil vom 13.01.2017, Az.: 10 O 3458/16