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Steuern & Recht
6. Januar 2017
Unfallversicherung: Kein Schutz bei Sturz im Bereich einer Pinkelrinne

Unfallversicherung: Kein Schutz bei Sturz im Bereich einer Pinkelrinne

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach abgeschlossenem Wettkampf an einer kameradschaftlichen Runde teilnahm und im Bereich einer sog. „Pinkelrinne“ zu Fall kam, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger an einem Freundschafts- und Spaßwettkampf mit befreundeten Wehren teilgenommen. Nach der offiziellen Siegerehrung blieben einige Teilnehmer noch in geselliger Runde beisammen. Der Kläger wurde am frühen Abend im Bereich der provisorischen Toilettenanlage vorgefunden. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Pinkelrinne, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände abgegrenzt war. Er war dort bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,0 Promille gestürzt und hatte sich eine Unterschenkelfraktur zugezogen. Die Feuerwehrunfallkasse als gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass er einen versicherten Wegeunfall auf dem Rückweg vom Wasserlassen erlitten habe.

Verrichtung der Notdurft ist nicht versichert

Das LSG hat die Rechtsansicht der Unfallversicherung geteilt und sein Urteil auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum Einen habe sich der Versicherungsschutz nur bis zum Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt. Mit der Siegerehrung sei die Veranstaltung offiziell abgeschlossen gewesen, so dass die gesellige Runde nicht mehr vom Schutzbereich umfasst sei.

Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung zwar der Weg zur Toilette versichert, nicht jedoch die Verrichtung der Notdurft selbst. Die Abgrenzung erfolge grundsätzlich mit dem Durchschreiten der Toilettentür. Wenn jedoch – wie hier – keine baulichen Elemente die Toilettenvorrichtung umschließen, so sei nach der Entscheidung des Gerichts eine deutliche räumliche Entfernung erforderlich. Das Ordnen der Kleider und Abwenden von der Vorrichtung reiche demgegenüber nicht aus. (tos)