AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
1. Februar 2017
Vandalismus oder vorgetäuschter Versicherungsfall?

Vandalismus oder vorgetäuschter Versicherungsfall?

Sachschaden, der durch einen vermeintlichen Einbruch mit Vandalismus an einer Autowaschstraße entsteht, muss der Versicherer nicht ersetzen, wenn er beweisen kann, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde.

Im vorliegenden Fall ging es um einen vermeintlichen Einbruch mit Vandalismusschaden an einer Autowaschanlage. Diese war gegen Einbruchs- und dabei entstandene Vandalismusschäden sowie gegen Schäden aus einer Betriebsunterbrechung versichert. Nach der Überprüfung des Schadens kam die Versicherung zu dem Ergebnis, dass der Einbruch vorgetäuscht worden sei und lehnte eine Deckung ab. Die Waschanlage war zwischenzeitlich insolvent und der Insolvenzverwalter klagte gegen die Versicherung auf Deckung des Sachschadens.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Klägers in zweiter Instanz zurückgewiesen. Es bestehe, so das Gericht, weder ein Anspruch aus der Sachschaden- noch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Dem Kläger sei der Nachweis eines bedingungsgemäßen Vandalismusschadens nach einem Einbruch an der versicherten Waschstraße nicht gelungen.

Beweiserleichterungen bei Einbrüchen gelten bei Gegenbeweisen nicht mehr

Um einen Einbruch nachzuweisen, auch im Zusammenhang mit Vandalismus, stünden einem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grundsätzlich Beweiserleichterungen zu, weil es um einen typischerweise unbeobachteten Vorgang gehe. Daher genüge es, wenn er zum Beispiel typische Einbruchspuren beweise, die das äußere Bild eines Einbruchs ausmachten. Im vorliegenden Fall sei es der Versicherung allerdings gelungen, Tatsachen zu beweisen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalles sehr wahrscheinlich machen. Werde dieser Gegenbeweis geführt, könne ein Versicherungsnehmer einen streitigen Einbruch nicht mehr anhand seines äußeren Bildes nachweisen.

Aufbruch des Rolltores nicht plausibel

Für das Vortäuschen spreche im vorliegenden Fall, dass der vom Versicherungsnehmer behauptete Aufbruch des Rolltores der Waschanlage durch ein Aufdrücken von außen angesichts der vom Sachverständigen überprüften Spurenlage technisch nicht plausibel sei. Hinzu komme, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Schadenfalls in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Lage gewesen sei und so objektiv ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistung gehabt habe. Zudem sei der Mietvertrag für die Waschanlage gekündigt gewesen, sodass der Schuldner habe befürchten müssen, ihren Betrieb in der bisherigen Form nicht dauerhaft fortsetzen zu können. Letztendlich sprächen auch Art und Ausmaß der Vandalismusschäden für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. (tos)

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2016, Az.: 20 U 16/15