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Steuern & Recht
26. Januar 2015
Versicherungen dürfen auf eigene Ansprechpartner hinweisen

Versicherungen dürfen auf eigene Ansprechpartner hinweisen

Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene „Kundenservice“-Stelle benennen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im Streitfall haben vier Versicherungsmakler von der beklagten Versicherungsgesellschaft verlangt, auf für Kunden bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner als den jeweiligen Makler aufzuführen. Die Beklagte hatte auf den Schreiben mit den Worten „Es betreut Sie“ und „Ihr zentraler Kundenservice“ ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne den jeweiligen Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung an den jeweiligen Kunden gesandt. Nach Auffassung der klagenden Versicherungsmakler war dies wettbewerbswidrig, da die Versicherung mit einem solchen Schreiben den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm anders gesehen und die Unterlassungsklage der Makler abgewiesen.

Keine „unternehmensfremde“ Ansprechpartner

Nach Ansicht des OLG sei die Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf den Schreiben eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte. Die Beklagte habe zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter benannt.

Keine Irreführung der Kunden

Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise. Sie dienten in erster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger abzuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.

Zu dem Urteil hat AssCompact die Münchener Rechtsanwältin Michaela Ferling befragt. Sie stellt einen Unterschied fest zu bisherigen Fällen: „Gegenstand der bisherigen Verfahren zu diesem Thema waren die Benennung der jeweiligen Bestandsnachfolger trotz Vorlage einer Maklervollmacht. Damit unterscheidet sich das Urteil von den bisher ergangenen Urteilen, weil das beklagte Unternehmen gerade nicht auf einen Agenturisten hingewiesen hat, sondern lediglich auf die Filialdirektion, die – quasi als verlängerter Arm der Versicherung – deren Vertragserfüllung sowie der in § 6 Abs. 4 VVG normierten Beratungspflicht nachkommt.“ (kb)

OLG Hamm vom 18.11.2014, Az.: 4 U 90/14

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