In diesem Punkt hatte die Klage Erfolg
Gleichwohl hatte die Klage teilweise Erfolg. Hintergrund war insofern die zeitlich fehlerhafte Zuordnung eines dem Kläger gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs. Diesen hatte das Finanzamt in einem Jahr vollständig von den anzuerkennenden Werbungskosten abgezogen. Dem trat das FG nun im Urteil aber entgegen. Vielmehr sei der Zuschuss entsprechend dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen. Da die für den Zuschuss maßgeblichen Kursgebühren in unterschiedlichen Jahren angefallen seien, müsse dies auch für den Zuschuss gelten.
Da allerdings keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesucht werde, ließen die Richter eine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. (as)
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.09.2023 – Az. 4 K 20/23
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