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22. Juli 2022
Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Kundenbewertungen
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Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Zur Kundenansprache binden ungebundene Vermittler auf ihren Webseiten gerne Kundenbewertungen ein. Doch mit der Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb haben Vermittler nun neue Informationspflichten zu berücksichtigen. Welche, erläutert Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.

Ein Artikel von Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfährt in diesem Jahr wieder einmal wichtige Änderungen. Zum 28.05.2022 tritt nämlich das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ in Kraft. Dieses beruht auf der im Januar 2020 in Kraft getretenen EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbrauchervorschriften der Union – die sogenannte Omnibus-Richtlinie.

Das neue UWG schafft – unter anderem – neue Hinweis- und Informationspflichten für den Webseitenbetreiber. Dabei geht es insbesondere um Informationspflichten hinsichtlich Kundenbewertungen, die über die eigene Website dargestellt bzw. eingebunden werden. Da auch Versicherungsvermittler auf ihren Webseiten Kundenbewertungen darstellen, ist die Gesetzesänderung von zu beachtender Brisanz.

Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Die Nichterfüllung der gesetzlich geregelten Pflichten kann zu Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht führen. Es drohen damit Abmahnungen von Mitbewerbern. Zweck der neuen Hinweis- und Informationspflichten ist, den Verbraucherschutz an die veränderten Anforderungen der neuen Medien anzupassen und vor allem Online-Marktplätze transparenter zu gestalten. Der neue § 5b UWG neue Fassung regelt, welche Informationen aus Sicht des Gesetzgebers für den Verbraucher als wesentlich anzusehen sind.

Auch für Vermittler ist die neue Informationspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen zentral. Bewertungen von Verbrauchern stellen eine zunehmend wichtige Informationsquelle für die Kaufentscheidung dar. Sie erwarten dabei zu Recht, dass solche Bewertungen auch tatsächlich von anderen Verbrauchern stammen. Auch haben Vermittler als Webseiten­betreiber großes Interesse an zahlreichen positiven Rezensionen. Jedoch haben viele Webseitenanbieter in der Vergangenheit versucht, die eigenen Dienstleistungen besser darzustellen, als es in Wirklichkeit durch die Kunden getan wird. Aufgrund der bedeutenden Rolle von Kundenbewertungen sollen diese in Zukunft transparenter werden. Die neue Regelung hierzu findet sich in § 5b Abs. 3 UWG neue Fassung: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, als wesentlich.“

Unternehmer, die eigene Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen in Zukunft darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die diese bewerteten Waren oder Dienstleistungen erworben und genutzt haben. Findet keine Überprüfung statt, muss auch darüber informiert werden. Werden vom Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergriffen, so muss er darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren er der Überprüfung zugrunde legt. Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucher­bewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlicht worden sind, besteht die Pflicht nicht.

Einbindung von Bewertungsplattformen

Jedoch ist dabei ungeklärt, was gelten soll, wenn Unternehmen Kundenbewertungen von entsprechenden Bewertungsplattformen wie zum Beispiel „Provenexpert“ mittels sogenannter „Widgets“ auf ihrer Website einbinden. Für das Bestehen der vorbezeichneten Informationspflichten in diesen Fällen spricht jedoch Folgendes: Die neue Transparenzpflicht nach § 5b Abs. 3 UWG neue Fassung wird ergänzt durch weitere Vorschriften, die zur Redlichkeit und Verlässlichkeit von Kundenbewertungen führen sollen. Dazu sieht das UWG nun in Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zwei neue Schwarze Klauseln vor:

  • Nr. 23b: Unlauter und verboten ist „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“.
  • Nr. 23c: Unlauter und unzulässig ist „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“.

Demnach bestehen diese Prüfpflichten also zwangsläufig, sobald überhaupt Bewertungen auf der eigenen Website dargestellt bzw. eingebunden werden, wenn es sich nicht nur um reine Verlinkungen handelt. Denn klar ist, dass Unternehmen Bewertungen einbinden, um dadurch Authentizität gegenüber etwaigen neuen Kunden zu generieren, um diese sodann als Neukunden gewinnen zu können. Aus diesem Grunde entsteht diese Informationspflicht dann, wenn der Unternehmer Bewertungen überhaupt einbindet. Allenfalls ein Hinweis des Unternehmers, dass die Bewertungen von ihm selbst nicht auf „Echtheit“ geprüft werden, lässt die neue Prüfpflicht bestenfalls entfallen.

Fazit und Hinweis für die Vermittlerpraxis

Nun steht bereits die nächste Reform des UWG mit brisanten und sehr praxisrelevanten Änderungen bevor, während Unternehmen, Vermittler und auch Gerichte noch mit der letzten UWG-Reform zu kämpfen haben. Aus der neuesten Reform geht hervor, dass die Stellung der Verbraucher weiter verbessert werden soll. Unter anderem geht es hierbei um die Schaffung von mehr Transparenz. Vermittler sollten dabei insbesondere die Informationspflichten im Rahmen von Kundenbewertungen beachten. Hierbei empfiehlt es sich auch bei eingebundenen Kundenbewertungen von externen Bewertungsplattformen auf der eigenen Website einen Hinweis zu platzieren, ob und wie eine Überprüfung der Echtheit hinsichtlich Kundenbewertungen vorgenommen wird. Alles in allem sollten sich Unternehmen mit den wichtigen Neuerungen intensiv beschäftigen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um etwaigen Abmahnungen zuvorzukommen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2022, S. 118 f., und in unserem ePaper.

Bild: © meeboonstudio – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke