Diese Entscheidung lässt die Vermittlerbranche ordentlich aufhorchen: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in einer Mitteilung an den VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V. (VOTUM) bestätigt, dass 34f-Vermittler von der von August an beginnenden Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen bei Kunden befreit werden. VOTUM-Vorstand Klein erklärt dazu: „Im Austausch mit dem BMWK hat man uns nun offiziell bestätigt, dass die maßgebliche Delegierte Verordnung 2017/565 in der ab August geltenden Fassung ausschließlich von Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss und keine direkte Anwendung auf § 34f-Vermittler findet.“
Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung begründet keine Abfragepflicht
Auch die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die zwar auf Artikel 54 der Delegierten Verordnung verweist, führe nicht zu einer Verpflichtung zur Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen, da es sich um einen starren Verweis auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294 handele und somit spätere Änderungen der Verordnung nicht durch die Verweisung erfasst seien, heißt es von VOTUM. „Die Auskunft des Ministeriums ist damit eindeutig: Finanzanlagenvermittler sind weder auf Grund von direkt geltendem EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln“, schreibt VOTUM daher in einer Pressemitteilung. „Wir begrüßen diese Klarstellung seitens des Ministeriums, welche der VOTUM Verband in engem Schulterschluss mit weiteren Vermittlerverbänden wie dem AfW nun erwirkt hat“, bewertet der VOTUM-Chef prompt die Entscheidung.
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