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Steuern & Recht
1. April 2015
Zu den Voraussetzungen einer Entgeltfortzahlung während ambulanter Kuren

Zu den Voraussetzungen einer Entgeltfortzahlung während ambulanter Kuren

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht festgestellt.

Im Streitfall ist die Klägerin seit dem Jahr 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Der Arbeitgeber, das Land Niedersachsen, betrachtete die ambulante Vorsorgekur als Erholungsurlaub. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sowohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zusteht.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erholungskuren

Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen anders gesehen. Nach Ansicht des Gerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des TV-L nicht vor. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz aus wie nach dem TV-L. (kb)

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015, Az.: 10 Sa 1005/14, Revision zugelassen