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7. Januar 2019
Zur Verkehrssicherheit einer öffentlichen Treppe ohne Geländer

Zur Verkehrssicherheit einer öffentlichen Treppe ohne Geländer

Ist eine öffentliche Treppe verkehrssicher, wenn sie kein Geländer und keinen Handlauf hat? Zu dieser Frage hatte das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden, nachdem eine Versicherte auf einer solch ungesicherten Treppe stürzte. Der Versicherer klagte auf Erstattung der Behandlungskosten.

Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss dennoch nicht zwingend ein Geländer oder ein Handlauf angebracht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil festgelegt. Nur wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann, muss ein Geländer vorhanden sein, urteilte das Gericht. Dieser Maßstab sei ausschlaggebend, so das Gericht weiter. Die Verkehrssicherheit einer zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe richte sich also nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO) beruft.

Sturz auf ungesicherter öffentlicher Treppe

Im konkreten Fall war eine Frau auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Die Behandlungskosten für die dabei erlittenen Verletzungen will die Versicherung der Frau von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, erstattet bekommen.

Landesbauordnung für öffentliche Wege nicht einschlägig

Nachdem das Landgericht der Klage zuerst stattgegeben hatte, hat auf die Berufung hin, das Oberlandesgericht die Entscheidung aufgehoben. Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten. Damit sei allein entscheidend, ob die Treppe nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell geltenden Maßstab verkehrssicher gewesen sei. An einer versteckten Gefahr fehle es im konkreten Fall. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2018, Az.: 1 U 1069/17; rechtskräftig