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19. Juli 2023
Geerbtes und geschenktes Vermögen sinkt um 14%

Geerbtes und geschenktes Vermögen sinkt um 14%

Nach einem Rekordjahr 2021 ist das geerbte und geschenkte Vermögen im Jahr 2022 um 14% gesunken. Das hat das Statistische Bundesamt mitgeteilt. Das verschenkte Betriebsvermögen etwa halbierte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 12,4 Mrd. Euro.

Das Statistische Bundesamt (Destatis) teilt mit, dass das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen im Jahr 2022 um 14% gegenüber dem Vorjahr gesunken ist. Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland demnach Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 101,4 Mrd. Euro veranlagt. Ein Höchstwert wurde im Jahr 2021 erreicht, und zwar seit 2009.

Betriebsvermögen sorgt für Rückgang bei geschenktem Vermögen

Das geschenkte Vermögen fiel im Vergleich zum Vorjahr um 23,6% auf 41,7 Mrd. Euro. Laut Destatis war für den Rückgang vor allem das verschenkte Betriebsvermögen ausschlaggebend. Denn es halbierte sich im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr (-53,7%) auf 12,4 Mrd. Euro. Im Vorjahr hatte es sich mehr als verdoppelt. Bei den Schenkungen lag nun das verschenkte Grundvermögen mit 14,9 Mrd. Euro auf dem obersten Rang, gefolgt von dem verschenkten übrigen Vermögen mit 13,6 Mrd. Euro.

So viel machten Erbschaften und Vermächtnisse aus

Durch Erbschaften und Vermächtnisse wurde im Jahr 2022 Vermögen von 59,7 Mrd. Euro weitergegeben. Das geerbte Vermögen sank im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 5,8%. Davor war es vier Jahre in Folge gestiegen. Vererbt wurde übrigens vor allem sogenanntes „übriges Vermögen“ (29,6 Mrd. Euro; -14,3% zum Vorjahr). Dazu zählen Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine sowie Grundvermögen mit 23,7 Mrd. Euro (-0,8%).

Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen zum fünften Mal in Folge

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Jahr 2022 auf 11,4 Mrd. Euro festgesetzt und erhöhte sich somit zum fünften Mal in Folge. Der Anstieg beträgt +2,6% gegenüber dem Vorjahr. Nach Anwendung der Steuersätze, die je nach Verwandtschaftsverhältnis und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs verschieden ausfallen, wurde von den Finanzverwaltungen im Jahr 2022 Erbschaftsteuer in Höhe von 8,1 Mrd. Euro festgesetzt. Das heißt, die Erbschaftsteuer ist nach jahrelangem Anstieg erstmals im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die festgesetzte Schenkungsteuer stieg im Jahr 2022 auf 3,3 Mrd. Euro. Das ist ein Anstieg von +56,7% im Vorjahresvergleich.

Steuerpflichtiger Erwerb erhöht sich ebenfalls

2022 kletterte der steuerpflichtige Erwerb zudem um 1,4% auf 58,3 Mrd. Euro. Auch er erhöhte sich damit im fünften Jahr in Folge. Errechnet wird er aus den Vermögensübertragungen sowie den Hinzu- und Abzugspositionen wie unter anderem Steuerbegünstigungen und Freibeträgen. Ein Grund für den Anstieg trotz sinkender Vermögensübertragungen sind Destatis zufolge die im Vorjahresvergleich gesunkenen Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG. Der steuerpflichtige Erwerb betrug bei den Erbschaften im Jahr 2022 38,9 Mrd. Euro. Der steuerpflichtige Erwerb bei den Schenkungen stieg auf 19,4 Mrd. Euro und erhöhte sich damit zum vierten Mal in Folge.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG und die persönlichen Freibeträge stellen die wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dar, so Destatis. Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2022 bei den Erbschaften mit 3,9 Mrd. Euro (-24,6% zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 14,2 Mrd. Euro (-55% zum Vorjahr) berücksichtigt. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen gewährt. Bei den Erbschaften wurden in den letzten Jahren Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG zwischen 3 und 7 Mrd. Euro jährlich berücksichtigt. Bei den Schenkungen wurden, mit einer Ausnahme im Jahr 2021, seit 2016 tendenziell immer weniger Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG berücksichtigt.

Nachdem im Vorjahr 2021 aufgrund von insbesondere übertragenem Betriebsvermögen ein Anstieg zu verzeichnen war, reduzierten sich die berücksichtigten Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Jahr 2022 leicht unter das Niveau des Jahres 2020. Die persönlichen Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person abhängig ist, werden für das Jahr 2022 bei den Erbschaften auf 16,4 Mrd. Euro und bei den Schenkungen auf 12,7 Mrd. Euro angegeben. (lg)

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