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Steuern & Recht
24. Juli 2023
BFH: Mieter kann haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen
Munich, Bavaria / Germany - May 19, 2018: Sign of The Federal Finance Court - Bundesfinanzhof - in Munich, Germany - It is one of the federal Supreme Courts of Germany

BFH: Mieter kann haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Ob ein sauberes Treppenhaus oder ein geräumter Gehweg: Vermieter erteilen in der Regel die Aufträge für haushaltsnahe Dienstleistungen. Daher hat ein Finanzgericht die steuerliche Berücksichtigung beim Mieter verneint. Doch die Richter am BFH sahen die Sache anders. Warum?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Finanzamt und Finanzgericht lehnen Absetzbarkeit ab

In dem, dem BFH vorgelegten Sachverhalt bewohnten die Kläger eine angemietete Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Die Mieter setzten diese Kosten als steuerermäßigende haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Steuererklärung an. Doch das zuständige Finanzamt sowie das Finanzgericht lehnten dies ab.

Absetzbar sind auch fremd abgeschlossene Leistungen

Die Richter am BFH entschieden nun allerdings anders und gaben den Steuerpflichtigen recht. Dem Urteil zufolge stehe einer Steuerermäßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z. B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zugute kommen. Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine anderweitige Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht.

BFH konkretisiert Anforderungen

Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger zusammen mit dem geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt – oder im Klageverfahren dem Finanzgericht –, unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter dann aber die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Diese Rechtsprechung gelte zudem auch, wenn die Beauftragung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft –regelmäßig vertreten durch deren Verwalter– erfolge, ergänzte das höchste deutsche Finanzgericht. (as)

BFH, Urteil vom 20.04.2023 – Az. VI R 24/20

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