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3. August 2023
Bedrohung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung
The man with a knife in a hand. Closeup

Bedrohung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung

Wird ein Vermieter von einem Mieter oder dessen Mitbewohnerin bedroht, rechtfertigt dieses Vorgehen eine fristlose Kündigung des Mieters. Das haben die Richter am Amtsgericht Hanau in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ein Vermieter kann sofort das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner ihm gegenüber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung ankündigt, er werde ihn töten, und daraufhin einen Dritten dazu auffordert, ihm ein Messer zu bringen. Das haben die Richter am Amtsgericht Hanau (AG) entschieden.

Vermieterin muss in eigene Wohnung flüchten

Im vorgelegten Einzelfall stritten die Mietvertragsparteien bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zuge einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation, woraufhin diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben hat. Daraufhin habe die Mitbewohnerin des Mieters gegenüber der Vermieterin geäußert, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen, was auch geschah, worauf die Vermieterin in ihre Wohnung flüchtete und die Tür schloss.

Bereits Androhung einer Messerattacke rechtfertig fristlose Kündigung

Laut AG war die Kündigung rechtmäßig Ein solches Verhalten, so die Richter am AG, rechtfertige nämlich eine fristlose Kündigung. Darauf, ob das Messer tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt wurde, komme es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass die Tat nicht von dem Mieter selbst, sondern lediglich von dessen Mitbewohnerin begangen wurde. Es sei aus Sicht des AG auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde.

Weil der Mieter sich Fehlverhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, welche der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind, entschied das AG abschließend. (as)

AG Hanau, Urteil vom 22.05.2023 – Az. 34 C 80/22 (14)

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