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28. August 2023
Neues Gutachten hält Provisionsverbot für rechtswidrig

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Neues Gutachten hält Provisionsverbot für rechtswidrig

Der AfW hat beim Rechtsexperten Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski ein Gutachten zur Kleinanlegerstrategie der EU-Kommission, die im Mai 2023 vorgestellt wurde und auch ein Provisionsverbot für Versicherungsanlageprodukte beinhaltet, in Auftrag gegeben. Fazit: Die Rechtmäßigkeit des Vorschlags sei wohl anzuzweifeln.

Nun ist Ende August und es gibt nach wie vor keine Nachrichtennot beim Thema Provisionsverbot. Erst diesen Monat gab es eine Studie vonseiten des Fondsverbands BVI, die besagt, dass durch ein solches Verbot keine höheren Renditen erwirtschaftet würden (AssCompact berichtete). Gleichzeitig bleiben die Rufe von Verbraucherschützern, die sich dafür einsetzen, nicht aus (AssCompact berichtete).

Hintergrund der Diskussion: das geplante Provisionsverbot für die Beratung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten, welches in der im Mai 2023 vorgestellten EU-Kleinanlegerstrategie vorzufinden ist. Doch es wird nicht nur infrage gestellt, ob jenes Verbot eine verbraucherschützende Funktion hat, sondern auch die generelle Frage, ob es rechtens ist. Diese Frage sollte Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin im Auftrag des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW klären und hat dazu ein Gutachten erstellt. Die wesentlichen Punkte dessen hat der AfW in einem Pressestatement zusammengefasst.

Gutachten: Provisionsverbot nicht rechtskonform

Schwintowski, der selbst u. a. Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des Bundes der Versicherten ist und lange Jahre Mitglied des Versicherungsbeirats bei der BaFin war, stellt in seinem Gutachten fest, dass die vorgesehene Regelung in Art. 30 Absatz 5b RL-E nicht mit europäischem Recht vereinbar und somit nichtig sei, so der AfW. Der auf Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Jurist hält fünf Punkte mit Blick auf die Europarechtswidrigkeit fest.

Zum einen fehle es an einer Kompetenzgrundlage, die die Regelung legitimiert. Denn sie erleichtere die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit für Versicherungsmakler nicht, sondern erschwere sie erheblich. Weiterhin seien im Rahmen der Regelung das „Kohärenzprinzip“, das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den Verträgen über die Europäische Union und die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt. Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und der Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb seien ebenfalls verletzt sowie die wirtschaftliche Freiheit und der Gleichheitssatz. Abschließend würden Versicherungsmakler, so Schwintowski, gegenüber gebundenen Vertretern massiv benachteiligt und diskriminiert. Sie wären somit nicht mehr wettbewerbsfähig.

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