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Steuern & Recht
23. Oktober 2023
Wann liegt Weiterbildung außerhalb des Dienstverhältnisses vor?

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Wann liegt Weiterbildung außerhalb des Dienstverhältnisses vor?

Welche Kosten bei einer Bildungsmaßnahme in welcher Höhe absetzbar sind, ist zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung gerne streitig. So auch die Frage, wann eine Weiterbildung außerhalb des Dienstverhältnisses stattfindet.

Welche Kosten sind bei einer Bildungsmaßnahme absetzbar? Mit dieser Frage sehen sich viele Angestellte konfrontiert, die Zeit und vor allem auch Geld in ihre berufliche Weiterqualifikation stecken. Von besonderer Bedeutung ist darin wiederum, ob die Bildungsstätte außerhalb eines Dienstverhältnisses aufgesucht wird. Wenn dies der Fall ist, gilt sie nämlich als sogenannte erste Tätigkeitsstätte.

Dies wiederum hat Folgen für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern: Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann einerseits nur die Entfernungspauschale anstatt der regelmäßig höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Darüber hinaus kommt ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht.

Angehender Meister nahm Überstunden und unbezahlten Urlaub

Im vorgelegten Sachverhalt besuchte ein Mann einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug er ganz überwiegend selbst. Zeitlich konnte der künftige Meister an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nahm, erkrankt war, Überstunden abbaute oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen konnte. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Beschäftigten bspw. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte.

Vor dem Finanzamt war nun die Frage strittig, ob es sich um eine Weiterbildung außerhalb des Dienstverhältnisses mit den entsprechenden Folgen für den Werbungskostenabzug handelte. Der Mann war nämlich der Ansicht, dass dem so nicht sei, und klagte gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamts.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist entscheidend

Die Richter am Finanzgericht Niedersachsen (FG) aber waren unter den oben genannten Voraussetzungen der Auffassung, dass es sich bei dem Meistervorbereitungskurs um eine Weiterbildungsmaßnahme „außerhalb des Dienstverhältnisses“ handelte. Es reiche dafür nicht aus, dass der Kläger neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand.

Vielmehr sei dagegen auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Kläger im Streitfall nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahin gehendes Interesse geäußert. Ob und unter welchen Umständen der Kläger an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Dienstverhältnisses“ auszugehen.

Arbeitgeber hat Mann nicht vom Dienst freigestellt

Konkret habe der Arbeitgeber etwa den Kläger gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Kläger u. a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Kläger zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten noch für Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.

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Seite 2 In diesem Punkt hatte die Klage Erfolg