Die Corona-Pandemie hat viele Kleinunternehmen und Selbstständige aus den massiv betroffenen Branchen Event, Gastronomie und Reiseveranstaltung, um nur einige zu nennen, in schwieriges finanzielles Fahrwasser gebracht. Die Hilfsangebote des Bundes können hier tatsächlich nicht jeden retten und auch Sonderregelungen für Heizpilze werden in der kalten Jahreszeit nicht alle Gaststätten am Leben erhalten. Die Aussage von Bundeswirtschaftsminister Altmaier, „kein Arbeitsplatz muss wegen Corona verloren gehen“, klang schon im März wie das sprichwörtliche Pfeifen im Walde und war sicher einer der Misstöne im Krisenmanagement. Ob er dabei auch an Unternehmer und Selbstständige gedacht hat, bleibt fraglich. Viele Bestandteile der Hilfspakete scheinen auf Großunternehmen zugeschnitten zu sein.
Die betroffenen Kleinunternehmer und Selbstständige sind aber auch Versicherungsnehmer, die in guten Zeiten durchaus namhafte Beträge für ihre Altersvorsorge angespart haben. Diese gilt es nunmehr – schnellstmöglich – für die Betroffenen im Fall einer drohenden Insolvenz zu sichern. Zu Beginn der Pandemie wurde die Insolvenzantragsfrist zunächst ausgesetzt und es gab die Möglichkeit, Mietzahlungen in den Monaten April – Juni bis Mitte 2022 zu stunden. Jetzt aber sind Mieten schon längst wieder voll zu zahlen und ab dem 01.10.2020 droht der nächste massive Einschnitt. Zwar soll die Sonderregelung zur Entbindung von der Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, zunächst bis zum Ende des Jahres verlängert werden, dies gilt jedoch nur für den Insolvenzgrund Überschuldung. Beruht die Insolvenzsituation auf einer ab dem 01. Oktober bestehenden Zahlungsunfähigkeit, lebt die Pflicht zur Antragsstellung wieder auf.
Lebensversicherungsverträge umstellen
Es ist also höchste Zeit zu handeln. Noch können Lebensversicherungsverträge auf Antrag so umgestellt werden, dass sie den Unpfändbarkeitsanforderungen des § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechen. Hierzu gehört, dass unwiderruflich und verbindlich eine Auszahlung nur in regelmäßigen Raten, frühestens ab dem 60. Lebensjahr vereinbart wird. Zudem muss geregelt sein, dass
- über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- die Bestimmung eines Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigtem ausgeschlossen ist und
- die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
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