Ein Artikel von Norman Wirth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Seniorpartner bei Wirth-Rechtsanwälte
Das Jahr 2026 bringt rechtliche und regulatorische Änderungen, die für Versicherungs- und Finanzvermittlerinnen und -vermittler relevant sind. Neben den üblichen Anpassungen bei Sozialversicherungswerten treten neue Erlaubnistatbestände in Kraft, europäische Großvorhaben werden konkret, und die Rechtsprechung schärft an mehreren Stellen die Linie. Der folgende Überblick knüpft an den Rück- und Ausblick für 2025 (siehe AssCompact 01/2025) an und konzentriert sich auf die wichtigsten Themen aus juristischer Sicht.
Rechengrößen 2026: Anlass zur Aktualisierung der Beratung
Eine der wenigen belastbaren Konstanten sind die jährlichen Anpassungen der Rechengrößen in der Sozialversicherung. Zum 01.01.2026 gelten u. a. folgende Werte:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 69.750 Euro jährlich bzw. 5.812,50 Euro monatlich.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) für den Wechsel in die private Krankenversicherung liegt 2026 bei 77.400 Euro jährlich bzw. 6.450 Euro monatlich.
- In der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich.
Für die Beratung bedeutet das: Gutverdienende zahlen künftig auf einen größeren Teil ihres Einkommens Beiträge. Gleichzeitig entstehen Beratungsanlässe – etwa zur optimalen Gestaltung des PKV-Wechsels, zur Höhe des Arbeitgeberzuschusses oder zur zusätzlichen Altersvorsorge. Für die Beratungspraxis ist weniger die exakte Höhe entscheidend als die Frage, ob die bisherige Gestaltung unter den neuen Grenzen noch passt – etwa, ob die gesetzliche Krankenversicherung noch die sinnvollste Lösung darstellt, welche Rolle Zusatzversicherungen spielen und ob die gesetzlichen Rentenanwartschaften ausreichen. Vermittlerinnen und Vermittler sollten die angepassten Werte als Anlass nutzen, bestehende Konzepte zu überprüfen und dies in der Beratungsdokumentation sichtbar zu machen. Wer aktiv auf geänderte Rahmenbedingungen hinweist und Alternativen aufzeigt, kann spätere Vorwürfe unterlassener Hinweise deutlich entschärfen.
§ 34k GewO: Neue Erlaubnispflicht für Verbraucherkreditvermittlung
Mit § 34k GewO entsteht zum 20.11.2026 ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von allgemeinen Verbraucherkrediten. Tätigkeiten, die bisher über § 34c GewO abgedeckt wurden, erfordern künftig eine 34k-Erlaubnis, wenn Raten- und Konsumentenkredite vermittelt werden oder hierzu beraten wird. Die Voraussetzungen orientieren sich an den anderen „34er“-Erlaubnissen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde). Für viele bisherige §34c-Vermittler bedeutet dies die Vorbereitung auf eine IHK-Sachkundeprüfung im Bereich Verbraucherkredite. Übergangsfristen und Alte-Hasen-Regelung entschärfen die Umstellung. Für In- haberinnen und Inhaber einer §34i-Erlaubnis ist eine Anrechnung bereits nachgewiesener Sachkunde vorgesehen, gleichwohl sind nicht alle Detailfragen abschließend geklärt. Wer das Geschäftsfeld Verbraucherkredite künftig (weiter) aktiv betreiben will, sollte die Beantragung der Erlaubnis und die Sachkundeplanung frühzeitig angehen. Eine Tätigkeit ohne 34k-Erlaubnis ist aufsichtsrechtlich hochriskant.
PEPP-Reform: Zwischen „totem Pferd“ und zweiter Chance
Das paneuropäische private Altersvorsorgeprodukt PEPP ist in Deutschland bislang praktisch bedeutungslos geblieben. Komplexe Regeln, fehlende steuerliche Förderung und ein strenger Kostendeckel haben verhindert, dass das Produkt in der Beratungspraxis ankommt. Die EU-Kommission arbeitet an einer Reform, die den Kostendeckel lockern, zusätzliche Varianten zulassen und für bestimmte Ausgestaltungen eine verpflichtende Beratung vorsehen soll. Ob PEPP sich damit im Wettbewerb mit nationalen Lösungen tatsächlich durchsetzen kann, hängt vor allem von der künftigen steuerlichen Behandlung und der Einbettung in nationale Reformen ab. Solange diese Punkte offen sind und kaum konkrete Angebote am Markt existieren, bleibt PEPP 2026 rechtlich und wirtschaftlich ein Nischenthema, das eher beobachtet als aktiv forciert werden muss.
Retail Investment Strategy: „Value for Money“ wird Leitlinie
Die Retail Investment Strategy (Kleinanlegerstrategie bzw. RIS) der EU hat 2024/2025 für erhebliche Unruhe gesorgt, weil zeitweise ein weitgehendes Provisionsverbot im Raum stand. Nach heutigem Stand spricht vieles dafür, dass ein generelles Verbot vom Tisch ist; Parlament und Rat konnten sich mit der Idee eines vollständigen Provisionsverbots für Versicherungsanlageprodukte und Fonds nicht anfreunden. Die Kleinanlegerstrategie wird die Anforderungen an Produkte und Beratung gleichwohl spürbar verschärfen: Im Mittelpunkt steht künftig der Gedanke des „Value for Money“, der auch schon beim aktuellen PEPP-Überarbeitungsvorschlag der EU-Kommission drin ist. Produkte sollen in einem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Kundennutzen stehen, überhöhte oder unnötige Kosten sind zu vermeiden. Produktgeber müssen dies im Rahmen der Produktgovernance sicherstellen, Vertriebe haben die Vorgaben in ihrer Produktauswahl und Beratung nachvollziehbar zu berücksichtigen. Für Vermittlerinnen und Vermittler bedeutet dies, dass sie die Kosten- und Nutzenargumentation stärker in den Vordergrund rücken und nachvollziehbar dokumentieren sollten – ein rein provisionsgetriebener Vertrieb ohne erkennbaren Mehrwert wird es schwerer haben, ohne dass das Provisionsmodell als solches infrage gestellt wäre. Der Zeitplan für die RIS? Alles noch offen. Die sog. Trilog-Verhandlungen dazu zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und dem Rat der EU bleiben zäh.
Open Finance und FIDA: Viele offene Detailfragen
Mit dem geplanten Financial Data Access Act (FiDA) nähert sich die EU der Vision eines offenen Finanzdaten-Ökosystems. Künftig sollen Kundinnen und Kunden Dritten – etwa Vermittlerinnen und Vermittlern – standardisiert Zugriff auf ihre Finanz- und Versicherungsdaten geben können. Was im Zahlungsverkehr mit Open Banking bereits Realität ist, könnte so auf Versicherungen, Depots, Kredite oder Altersvorsorgekonten ausgeweitet werden und eine wesentlich vollständigere Datengrundlage für die Beratung schaffen. Dem stehen erheblicher Widerstand aus der Finanz- und Versicherungsbranche und erhebliche rechtliche und technische Herausforderungen gegenüber: Lizenzen, Standardisierung der Schnittstellen sowie Haftungs- und Datenschutzfragen bei fehlerhaften Datentransfers sind bislang nur in Grundzügen geklärt. Für 2026 ist daher Zurückhaltung bei zu konkreten Erwartungen geboten. Sinnvoll ist, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und parallel die eigenen Prozesse in Bezug auf Datenschutz, IT-Sicherheit und Einwilligungsmanage-ment zu überprüfen.
ESG-Abfrage und SFDR-Reform: Vereinfachungen in Sicht
Die seit 2022 verpflichtende Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen ist in vielen Beratungsgesprächen nach wie vor eher Belastung als Nutzen. Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig ein Rohrkrepierer. Gleichwohl bleibt die Abfrage rechtlich verpflichtend und Verstöße können als Beratungsfehler gewertet werden, denn nationale und europäische Aufsichtsbehörden erwarten einen strukturierten und dokumentierten Abfrageprozess. Parallel arbeitet die EU an einer Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR). Statt des komplizierten Artikel-8/9-Systems sollen drei klar definierte Produktkategorien eingeführt werden, die die Produktlandschaft verständlicher machen und Green- washing erschweren sollen. Vermittlerverbände plädieren vor diesem Hintergrund für eine praxistaugliche Verschlankung oder eine zeitweise Aussetzung der heutigen Detailabfragen. Solange dies nicht umgesetzt ist, gilt für 2026: Die Pflicht zur Abfrage bleibt bestehen und sollte fest im Beratungsablauf verankert sein. Wer das Thema knapp und in verständlicher Sprache adressiert und bei klar artikuliertem Desinteresse nicht unnötig in die Tiefe geht, kann Aufwand und Frustration begrenzen, ohne rechtliche Risiken einzugehen.
Datenschutz: BGH bremst überzogene DSGVO-Schadensersatzklagen
Die Rechtsprechung zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat Vermittlerunternehmen in den vergangenen Jahren erheblich beschäftigt. Teilweise wurde vertreten, bereits kleinste Verstöße – etwa eine fehlerhafte Auskunft oder eine versehentlich offen versandte E-Mail – rechtfertigten unangemessen hohe Schmerzensgeldforderungen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Entwicklung 2025 enge Grenzen gesetzt: Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO löst für sich genommen keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus, erforderlich ist ein konkret erfahrbarer Nachteil, der über eine abstrakte Sorge hinausgeht. In Fällen, in denen lediglich eine Spam-E-Mail versendet oder ein theoretisches Risiko eines Datenmissbrauchs behauptet wurde, haben die Gerichte Schadensersatzansprüche abgelehnt – für Vermittler eine spürbare Entlastung. Schwere Datenschutzverstöße können allerdings weiterhin gravierende Folgen haben - bis hin zu empfindlichen Bußgeldern und erheblichen Schadensersatzbeträgen. Vermittlerbetriebe sollten die aktuelle Rechtsprechung kennen, ihre Prozesse regelmäßig überprüfen und im Fall eines Vorfalls professionell reagieren – also Meldepflichten erfüllen, dokumentieren und pragmatische Lösungen suchen.
KI: EU-KI-Verordnung und interne Leitplanken
Die EU-KI-Verordnung (EU-AI Act) ist im August 2024 in Kraft getreten und wird schrittweise bis 2026/2027 wirksam. Sie verfolgt einen risikobasierten Ansatz: Je nach Einsatzbereich gelten unterschiedliche Anforderungen, von Verboten unzulässiger Anwendungen über strenge Auflagen für Hochrisiko-Systeme bis hin zu eher geringen Pflichten bei Alltagsanwendungen. Für typische Maklerbetriebe ist beruhigend, dass die meisten heute genutzten KI-Tools – etwa Assistenzsysteme für Textentwürfe oder interne Auswertungen – aktuell nicht in die Hochrisiko-Kategorie fallen. Gleichwohl gelten seit 2025 erste Transparenz- und Governance-Pflichten. Der vom Berufsverband AfW erstellte Praxisleitfaden gibt Orientierung, wie KI verantwortungsvoll eingesetzt werden kann. Im Kern geht es darum, interne Regeln festzulegen: Welche Anwendungen werden genutzt, welche Daten dürfen eingegeben werden, wie wird die Qualität der Ergebnisse kontrolliert und wer trägt die Verantwortung? Und aus juristischer Sicht besonders wichtig: Die Verantwortung für den Einsatz von KI im Unternehmen ist nicht delegierbar, auch bei Nutzung externer Anbieter oder Standardsoftware bleibt die Geschäftsleitung gegenüber Kundschaft und Aufsicht verantwortlich. Für 2026 empfiehlt es sich, KI als Bestandteil der allgemeinen Compliance-Struktur zu verankern – mit klaren Vorgaben zum Umgang mit Kundendaten und einer nachvollziehbaren Dokumentation, wie KI-Ergebnisse in die Beratung einfließen.
Berufsrechtliche Stellung des Maklers vs. wettbewerbsrechtliche Grenzen
Ein sensibler Punkt im Jahr 2025 waren mehrere Gerichtsentscheidungen zur Werbung mit „unabhängiger“ Beratung. Unter anderem hat das Oberlandesgericht Dresden einem Versicherungsmakler untersagt, mit „unabhängiger Beratung“ zu werben, obwohl er wie üblich auf Courtagebasis tätig war. Zur Begründung wurde im Kern darauf abgestellt, dass ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher „unabhängig“ so verstehe, dass keinerlei wirtschaftliche Verflechtungen bestünden – was bei Provisionszahlungen nicht zutreffe. Diese wettbewerbsrechtliche Sicht steht in einem Spannungsverhältnis zur berufsrechtlichen Stellung des Maklers, der nach ständiger Rechtsprechung als Sachwalter des Kunden gilt und gesetzlich deutlich vom gebundenen Vertreter abgegrenzt ist. Aus anwaltlicher Sicht sind die Entscheidungen unbefriedigend, sie sind aber zu respektieren und entfalten unmittelbare praktische Wirkung: Der Begriff „unabhängig“ in der Werbung birgt derzeit ein erhebliches Abmahnrisiko. Maklerbetriebe sollten ihre Außendarstellung kritisch prüfen – insbesondere Websites, Social-Media-Profile und Printmaterialien – und auf entsprechende Formulierungen verzichten, solange sie auch auf Provisionsbasis vergütet werden. Die besondere Stellung des Maklers lässt sich sachlich beschreiben, etwa durch Hinweise auf die Vielfalt der genutzten Anbieter oder das Fehlen vertraglicher Bindungen an einzelne Versicherer; politische und verbandliche Bemühungen für mehr Klarheit sind sinnvoll, ändern aber an der aktuellen Rechtslage zunächst nichts.
Fazit
Der rechtlich-regulatorische Ausblick auf 2026 zeigt: Die Zahl der Themen nimmt eher zu als ab. Neue Erlaubnispflichten, europäische Großprojekte, Detailfragen der Nachhaltigkeits- und Datenschutzregulierung sowie die ersten konkreten Auswirkungen der KI-Verordnung fordern Vermittlerbetriebe fachlich und organisatorisch. Panik ist gleichwohl nicht angezeigt. Viele Vorhaben entfalten ihre volle Wirkung erst in einigen Jahren, andere – wie die BGH-Rechtsprechung zu DSGVO-Schadensersatz – bringen spürbare Entlastung. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich für Vermittlerinnen und Vermittler ein zweistufiger Ansatz: kurzfristig dort handeln, wo klare Pflichten und Fristen bestehen (etwa bei § 34k GewO, der ESG-Abfrage oder der Überprüfung der Außendarstellung), und mittel- bis langfristig die großen EU-Projekte aufmerksam verfolgen, ohne sich von jeder Zwischennachricht verrückt machen zu lassen. Wer seine Prozesse dokumentiert, sich regelmäßig informiert und bei Bedarf fachkundigen Rat einholt, kann auch 2026 die rechtlichen und regulatorischen Herausforderungen beherrschen – und sie als Chance nutzen, die eigene Professionalität sichtbar zu machen.
Lesen Sie auch: BCA: Das Unabhängigkeitsurteil „werden wir überleben“
Interessieren Sie sich für weitere Hintergrundartikel aus der Branche? Dann abonnieren Sie das monatliche Fachmagazin AssCompact – kostenfrei für Versicherungs- und Finanzmakler.
Norman Wirth - Anmelden, um Kommentare verfassen zu können