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10. Dezember 2019
Aktuare empfehlen Senkung des Höchstrechnungszinses auf 0,5%

Aktuare empfehlen Senkung des Höchstrechnungszinses auf 0,5%

Vor dem Hintergrund des aktuellen negativen Zinsniveaus empfiehlt die Deutsche Aktuarvereinigung die Senkung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung auf 0,5% ab 01.01.2021. Seit 2017 liegt dieser Wert bei 0,9%.

Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung zum 01.01.2021 auf 0,5% zu senken. Seit 2017 liegt der Wert bei 0,9%. „Derzeit gibt es keine Anzeichen, dass sich das zum Teil negative Zinsniveau der vergangenen Monate in näherer Zukunft spürbar verbessern wird. Daher ist eine Absenkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge ab 2021 geboten“, begründet der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Guido Bader die Empfehlung.

Im Laufe des Jahres 2019 bewegten sich die zehnjährigen Euro-Swap-Sätze erstmals im negativen Bereich. Vor zehn Jahren lag dieser Zinssatz bei etwa 3,5%, aktuell ist er von seinen historischen Tiefstständen auf etwa 0,1% gestiegen. „Die kapitalgedeckte Vorsorge ist zur Sicherung des Lebensstandards unersetzlich. Wir machen sie auch im aktuellen Zinsumfeld sicher“, so Dr. Guido Bader. Die Auswirkungen der anhaltenden Nullzinsphase seien bereits in vielen Bereichen der Finanzwirtschaft zu beobachten. „Klassische Lebens- und Rentenversicherungen zeigen gerade heute eine im Marktvergleich respektable Gesamtverzinsung“, stellt Bader fest. Zudem betont er, dass ein neu festzusetzender Höchstrechnungszins ausschließlich für Neuverträge ab 01.01.2021 gelte; bestehende Garantiezusagen blieben davon unangetastet.

Ferner weist die DAV darauf hin, dass der Höchstrechnungszins eine Obergrenze für jährliche Garantiezusagen darstelle. Letztlich müsse jedes Versicherungsunternehmen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Vorgaben individuell entscheiden, ob es diesen Höchstsatz ausschöpfen möchte. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des Höchstrechnungszinses obliegt dem Bundesfinanzministerium durch eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung.

Hintergrund zur Herleitung des Höchstrechnungszinses

Um den geänderten Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die DAV ihre Methodik angepasst. Anders als in der Vergangenheit orientiert sich die Zinsempfehlung nicht mehr primär an den historischen Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen. Vielmehr berücksichtigt der neue Höchstrechnungszins die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungsunternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus festverzinslichen Wertpapieren und einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien. Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. Weitergehende Informationen zum Höchstrechnungszins finden sich auch auf www.hoechstrechnungszins.de. (ad)

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