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14. August 2014
Aktuelles zur Maklerhaftung

Aktuelles zur Maklerhaftung

Makler haben umfassende Erkundigungspflichten nach allen für den Versicherungsschutz relevanten Sachverhalten. Schon bloße Andeutungen des Kunden können zu einer Haftungsfalle werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Makler mit der Verwaltung des Versicherungsschutzes beauftragt wurde. Hier ist eine solide Fristenplanung unerlässlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einer Entscheidung vom 26.03.2014 (Az.: IV ZR 422/12) mal wieder mit den Gesichtspunkten der Maklerhaftung befassen. Anlass war ein von einem Ofensetzer verursachter Schaden, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Fliesenleger ausgelöst wurde. Im Zuge des Abschlusses des Versicherungsvertrags hatte der beklagte Makler ermittelt, dass der Ofensetzer „auch mal Fliesen kleben müsse“. Der Versicherungsschutz bezog sich daher laut der handschriftlichen Notiz in der Deckungsnote auf das Handwerk als Ofensetzer „incl. zugehöriger Fliesenarbeiten“.

Umfassende Erkundigungspflichten

Der BGH hat hier eine Pflichtverletzung des beklagten Maklers erkannt. Dabei ging der BGH von der „Sachwalter-Entscheidung“ aus dem Jahr 1985 aus, in der er bereits die Pflicht eines Maklers konstatiert hat, von sich aus ein Risiko zu untersuchen und das Objekt zu prüfen. Das Gericht erkannte in der Notiz der Deckungsnote, dass die Möglichkeit von Fliesenarbeiten zumindest angesprochen wurde. Dann hätte der Makler diesem Gesichtspunkt weiter nachgehen müssen. Er hätte ermitteln müssen, ob Fliesenarbeiten auch abseits der Tätigkeit als Ofensetzer geleistet wurden und einen entsprechenden Versicherungsschutz herstellen müssen. Dass der Ofensetzer solche weiteren Tätigkeiten nicht von sich aus offenbarte, begründete in den Augen des BGH nicht einmal ein Mitverschulden.

Versicherungsmaklern ruft diese Entscheidung in Erinnerung, wie weit die von der Rechtsprechung entwickelten Erkundigungspflichten gehen. Zur eigenen Absicherung hilft nur und durchaus auch im eigenen Interesse eine sorgfältige Dokumentation der Gesprächsinhalte und die systematische – und ebenfalls dokumentierte – Abarbeitung aller dabei zu Tage getretener Gesichtspunkte, um möglicherweise bestehenden Versicherungsbedarf sicher zu erkennen.

Solide Fristenplanung bei Verwaltungsauftrag unerlässlich

In einer Linie mit dieser Entscheidung des BGH liegt ein ebenfalls im März 2014 ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014, Az.: 11 U 212/12), das gleichermaßen strenge Maßstäbe an die Pflichten eines Versicherungsmaklers setzt. Dort war der beklagte Makler mit der Verwaltung des Versicherungsschutzes beauftragt, der unter anderem eine zeitlich befristete Risiko-Lebensversicherung umfasste. Der Makler hatte zwar nicht ausdrücklich zugesagt, durchgängig für ausreichenden und notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen. Das OLG leitete aber bereits aus dem Verwaltungsauftrag die Pflicht ab, die Laufzeiten der Versicherungsverträge zu überwachen und rechtzeitig vor deren Ende auf das Auslaufen der Risikodeckung hinzuweisen. Auch und gerade weil es dem Versicherungsnehmer bei Abschluss darum ging, das Kreditrückzahlungsrisiko abzusichern, hätte sich der Makler anlässlich des bevorstehenden Versicherungsvertragsendes nach dem dann aktuellen Versicherungsbedarf erkundigen müssen. Ob und inwieweit der Kredit zu diesem Zeitpunkt zurückgeführt war, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Jedenfalls bleibe es bei der Pflicht zur Ermittlung des Versicherungsbedarfs.

Gleichwohl blieb der Makler in dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall von der Haftung verschont. Was ihn rettete: Der zwischenzeitlich verstorbene Versicherte hätte seinen Risiko-Lebensversicherungsschutz nur mit stark erhöhten Prämien fortsetzen können. Er hatte bei Auslaufen der Versicherung bereits das 50. Lebensjahr überschritten, rauchte und war an Diabetes mellitus erkrankt. Das OLG war daher nicht davon überzeugt, dass es bei einem Hinweis des Maklers zu einer Fortsetzung des Versicherungsschutzes gekommen wäre. Der Fehler des Maklers war daher in den Augen des Gerichts nicht ursächlich für die Beendigung des Versicherungsschutzes. Es spräche ebenso viel dafür, dass der Versicherungsschutz trotz eines solchen Hinweises des Maklers angesichts erhöhter Prämien nicht fortgesetzt worden wäre. Hier hat der betroffene Makler Glück gehabt. Eine solide Fristenplanung bei der Verwaltung des Versicherungsbestands hätte ihm aber sicherlich manche schlaflose Nacht erspart.

 
Ein Artikel von
Daniel Vos