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3. Februar 2020
Alkohol im Bart: Führerscheinentzug bei E-Bike-Unfall

Alkohol im Bart: Führerscheinentzug bei E-Bike-Unfall

Wer mit 1,6 Promille E-Bike fährt, kann den Führerschein verlieren. Solche Alkoholkonzentrationen deuten dabei laut dem VG Aachen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten hin. Und das auch dann, wenn der Bart des Radfahrers regelmäßig mit alkoholhaltigem Haarwasser behandelt wird.

Werte von 1,6 Promille und mehr im Blut deuten laut einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen darauf hin, dass der Betroffene normabweichende Trinkgewohnheiten an den Tag legt. Außerdem lässt es auch eine ungewöhnliche Giftfestigkeit erkennen. Wer unter einem solchen Alkoholeinfluss mit dem E-Bike fährt, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Unfall mit 2,2 Promille auf dem E-Bike

Im konkreten Fall verursachte ein Radfahrer mit seinem E-Bike einen Unfall. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) lag bei 2,2 Promille. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen.

Geänderter Alkoholkonsum unglaubwürdig

Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte einen hiergegen gerichteten Eilantrag ab. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Gutachter hätten aufgrund seiner Angaben zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargelegt, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben hat. Der Mann gab weiter an, nach dem Vorfall seinen Alkoholkonsum geädert zu haben. Mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) ergeben habe, seien diese Angaben nicht vereinbar.

Alkohol am Bart: Haarwasser gehen nicht ins Blut

Der Mann erklärte, dass er die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandeln lasse. Sein Barbier pflege den Bart dazu alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel. Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht nicht überzeugt. Nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt werden. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein. (tos)

VG Aachen, Beschluss vom 12.12.2019, Az.: 3 L 1216/19

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