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30. Mai 2017
Am 31. Mai ist Weltnichtrauchertag

Am 31. Mai ist Weltnichtrauchertag

Mit 16,3 Millionen Rauchern gehört Deutschland zu den Top Ten der Staaten, in denen am meisten geraucht wird. Der jährliche Weltnichtrauchertag der WHO soll mehr Menschen zum Nichtrauchen anregen. Für Unternehmen empfiehlt das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft Maßnahmen rund um den Aktionstag.

Deutschland zählt zu den zehn Staaten, in denen am meisten geraucht wird. 16,3 Millionen Menschen hierzulande sind Raucher. Um mehr Menschen zum Nichtrauchen zu animieren und auf die Gefahren des Rauchens für die Gesundheit aufmerksam zu machen, findet jedes Jahr am 31. Mai der Weltnichtrauchertag statt. 2017 steht der Aktionstag der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter dem Motto „Rauchen – eine Bedrohung für die menschliche Entwicklung“.

Mögliche Aktionen für Unternehmen

Auch Unternehmen können sich für den Nichtraucherschutz einsetzen, wie Sibylle Adenauer, wissenschaftliche Expertin am Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. (ifaa), unterstreicht. Der wirksamste und kostengünstig realisierbare Nichtraucherschutz sei ein allgemeines Rauchverbot im Betrieb. Raucherbereiche müssten dabei außerhalb des Gebäudes eingerichtet werden. Eine Aufteilung innerhalb des Arbeitsraums, etwa durch Aufstellen von Trennwänden, oder eine Aufteilung des Raumes in einen Raucher- und Nichtraucherbereich reiche nicht aus. „Unternehmen können ihre Mitarbeiter auf dem Weg zum Nichtraucher aktiv unterstützen. Viele tun dies bereits mit konkreten Maßnahmen, beispielsweise mit dem Angebot von Raucherentwöhnungskursen im Betrieb“, so Sibylle Adenauer. Hilfreich sei es dabei auch, Raucherentwöhnungsprogramme mit Angeboten zum Stressmanagement, gesunder Ernährung oder Sport zu kombinieren. Firmen können darüber hinaus Informationskampagnen über die Gefahren des Rauchens durchführen, etwa in Form von Plakaten oder Flyern.

Nichtraucherschutz per Gesetz

Nichtraucherschutz ist gesetzlich geregelt und Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Nach § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) „Nichtraucherschutz“ muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. (tk)