Mit ihrem neuen Tochterunternehmen, der bbvs-GmbH (Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme GmbH), hat Apella eine Beratungsplattform für die bAV geschaffen. Der Maklerverbund reagiert damit auf die Diskussion, ob es sich bei der Beratung in der betrieblichen Altersversorgung um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, die mit dem Maklerstatus kollidiert.
„Zwar wird in der bAV-Beratung immer wieder auf den § 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) als erlaubte Nebendienstleistung verwiesen, aber selbst die aktuelle Rechtsprechung lässt diese Frage noch weitgehend unbeantwortet“, erklärt Harry Kreis, Vorstand der Apella AG. Denn es bedarf notwendigerweise einer nach dem RDG erlaubnisfreien Haupttätigkeit, das heißt einer Tätigkeit, die nicht überwiegend rechtlicher Natur ist. Das OLG Karlsruhe hatte geurteilt, dass eine Rechtsberatung als Nebenleistung nur erlaubt ist, wenn sie in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit einer Hauptleistung steht, deren Schwerpunkt dann aber nicht auf rechtlichem Gebiet angesiedelt ist. Der sachliche Zusammenhang fehlt allerdings, wenn die Rechtsdienstleistung objektiv isoliert erbracht werden kann, ohne dass der „Hauptleister“ in seiner Berufsfreiheit wesentlich eingeschränkt wäre (Bundestagdruck-stück 16/3655, S.54). Inwieweit diese Norm also auf die steuer-, arbeits-, gesellschafts- und bilanzrechtliche Beratung, die bei der Erarbeitung von Deckungskonzepten für die bAV Voraussetzung ist, angewendet werden kann, bleibt damit aus Sicht von Apella weiterhin fraglich, auch wenn andere bekannte Fachanwälte diesbezüglich eine andere Meinung vertreten.
Geführt wird die bbvs-GbmH von Harry Kreis und bAV-Rentenberater Michael Diedrich. Dieser weist darauf hin, dass die Beratung zur bAV in den meisten Bedingungswerken zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht ausreichend abgesichert sei. So werde zum Beispiel die Erarbeitung einer Versorgungsordnung auf keinen Fall von der VSH-Police für Versicherungsmakler gedeckt. Stelle sich heraus, dass ein Makler dahingehend mit Hilfe eines Versicherers tätig geworden ist, begehe er aus Sicht des Haftpflichtversicherers eine Pflichtverletzung und riskiere den Schutz seiner VSH-Police. „Kommt es zu einem Schadenfall, gerät leicht die Existenz in Gefahr, weil Beratungsfehler in der bAV enorme Schaden- und damit Haftungssummen nach sich ziehen können“, schildert Karsten Rehfeldt, neuer Bereichsleiter betriebliche Versorgungssysteme bei der Apella AG, die Ausgangslage.
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