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2. August 2022
Arbeitsverträge: Neue EU-Richtlinie erweitert Auskunftspflichten

Arbeitsverträge: Neue EU-Richtlinie erweitert Auskunftspflichten

Für einen verbesserten Schutz von Arbeitnehmern verlangt eine neue EU-Richtlinie seit 01.08.2022 Änderungen bei den Angaben in Arbeitsverträgen. Dazu zählen unter anderem die Vergütung von Überstunden und etwaige Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen.

Eine neue EU-Richtlinie, die bereits zum 01.08.2022 in Kraft getreten ist, verlangt von Arbeitgebern erweiterte Auskunftspflichten in Arbeitsverträgen. Damit will die EU den Informationsgehalt in Arbeitsverträgen erhöhen und den Schutz der Angestellten vor unangemessenen Benachteiligungen verbessern.

Erweiterung der Auskunftspflichten

Bislang mussten Arbeitgeber bereits Punkte wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnis oder auch Arbeitsort und Vergütung angeben. Zum 01.08.2022 kommen nun noch erweiterte Auskunftspflichten hinzu. Dazu gehören unter anderem:

  • das Enddatum des Arbeitsverhältnisses,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer,
  • sofern vereinbart: die Dauer der Probezeit,
  • sofern vereinbart: die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen sowie
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Erweiterte Auskunftspflichten gelten auch für Bestandsverträge

Diese EU-Gesetzesänderung gilt aber nicht nur für Neueinstellungen von Angestellten. Auch wer einen bereits bestehenden Arbeitsvertrag hat, erhält ab dem 01.08.2022 das Recht, die oben genannten Informationen vom Arbeitgeber in Schriftform einzufordern. Nützlich ist die Novelle daher vor allem für Arbeitnehmer, bei denen Unklarheit zu Schichtbetrieb oder Ruhepausen herrscht oder die Einstellung bzw. der Jobwechsel kurz vor Stichtag erfolgt ist. (as)

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