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19. Juli 2022
Architekt: Schadensersatz für fehlerhafte Grundlagenermittlung?

Architekt: Schadensersatz für fehlerhafte Grundlagenermittlung?

Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären. Wie weit diese Pflicht geht und was nicht darunter fällt, darüber hat das OLG Frankfurt in einem Urteil entschieden.

Bauherren, die die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend beabsichtigten, beauftragten einen Architekten mit den Architektenleistungen der Grundlagenermittlung, blieben ihm dann aber einen Teil seines Honorars schuldig, das der Architekt daraufhin vor dem Landgericht einklagte.

Bauherren weisen auf Steuerschaden hin

Die Bauherren beriefen sich u. a. auf Schadensersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tatsächlich hätten sie aber bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung (§ 7 h EStG) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der unrichtigen Aufklärung damit ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden.

Das Landgericht hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadensersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen abgewiesen.

OLG: Architekt hat zwar pflichtwidrig gehandelt ...

Auch die Berufung der Bauherren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte keinen Erfolg: Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt, begründet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.

... haftet aber nur für Schäden, die er hätte verhindern sollen

Aber: Nach Argumentation des OLG fehlt es im konkreten Fall am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur für die Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liege hier aber nicht vor. Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens; insbesondere solle sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann.

Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Bauherrn ist keine Architektenpflicht

Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einschätzen zu können. „Sie zielt – jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen“, betont das OLG. Solche Vergünstigungen seien vielmehr allein ein „Reflex der Genehmigung“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2022 – 29 U 185/20

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