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26. August 2022
Auch Corona-Prämie außerhalb des Pflegebereichs unpfändbar

Auch Corona-Prämie außerhalb des Pflegebereichs unpfändbar

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht der Pflegebranche angehört, freiwillig eine Corona-Prämie, so ist diese als Erschwerniszulage unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt. Das hat das BArbG im Fall eines Gaststättenbetreibers und seiner als Thekenkraft angestellten Arbeitnehmerin bestätigt.

Ein Gaststättenbetreiber hat an seine Beschäftigte, die als Küchenhilfe eingestellt war, aber auch als Thekenkraft eingesetzt wurde, im September 2020 neben dem Monatslohn in Höhe von 1.350 Euro brutto und Sonntagszuschlägen in Höhe von 66,80 Euro brutto eine Corona-Prämie in Höhe von 400,00 Euro gezahlt.

Über das Vermögen der Angestellten war im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Für den Monat September 2020 errechnete die Insolvenzverwalterin aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie als pfändungsrelevanten Nettoverdienst einen Betrag von 1.440,47 Euro und forderte den Gaststättenbetreiber erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags in Höhe von 182,99 Euro netto auf.

Insolvenzverwalterin hält Prämie für pfändbar

Die Insolvenzverwalterin vertritt per Klage auch weiterhin die Auffassung, dass die vom Gaststättenbetreiber an die Schuldnerin gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber in § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB XI ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie im vorliegenden Fall keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom beklagten Gaststättenbetreiber gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.

BArbG: Gaststättenbetreiber wollte Erschwernis kompensieren

Die Vorinstanzen haben die Klage der Insolvenzverwalterin abgewiesen und auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BArbG) hatte nun keinen Erfolg: Die Insolvenzverwalterin hat keinen Anspruch gegen den Gaststättenbetreiber auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags. Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Gaststättenbetreiber wollte mit der Sonderzahlung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die gezahlte Corona-Prämie hat auch nicht den Rahmen des Üblichen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO überstiegen. (ad)

BArbG, Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22

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