Die BaFin hat der R & R Consulting GmbH das öffentliche Angebot der Vermögensanlage „Goldkauf mit Treuerabatt“ untersagt, das zuvor auch unter der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“ der Marke Aurimentum angeboten wurde. Das Angebot verstößt der BaFin zufolge gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).
Maßnahme sofort vollziehbar
Die R & R Consulting GmbH dürfe ab sofort keine „sonstige Anlage, die eine Verzinsung und Rückzahlung gewährt oder in Aussicht stellt“ im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 7 Alt. 1 VermAnlG mit der Bezeichnung „Goldkauf mit Treuerabatt“ zum Erwerb in Deutschland anbieten. Das gelte auch für das Angebot mit der vorherigen Bezeichnung „Goldkauf mit Treuebonus“. Die Maßnahme ist laut der BaFin noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgte, weil die R & R Consulting GmbH keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für die Vermögensanlage veröffentlicht habe, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthalte.
Hintergrund
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Die BaFin prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Zudem erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Sie haften zudem für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben. (mh)
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