AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
27. September 2017
Auskunftsrecht des Versicherers bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Auskunftsrecht des Versicherers bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein häufiger Streitfall ist die Reichweite der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Bundesgerichtshof urteilte dazu in einem weiteren Fall.

Aufgrund eines Burnout-Syndroms beantragte der Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Er war aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr fähig, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags forderte ihn die Versicherung zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung auf. Hierbei werden u. a. der Grad der Berufsunfähigkeit festgestellt und das ordnungsgemäße Zustandekommen des Vertrags überprüft. Der Kläger weigerte sich jedoch, eine solche Entbindung zu erteilen. Der Versicherer stellte daraufhin die Leistungsprüfung ein und gab an, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht fällig seien. Daraufhin reichte der Versicherte Klage ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Versicherer Recht. Durch die Verweigerung der für die Leistungserbringung relevanten Erhebungen zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen ist der Leistungsanspruch des Klägers derzeit nicht fällig. Auf Grundlage von § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen durch den Versicherer zu erbringen. Inbegriffen sind hierbei auch die Mitwirkung an der Beschaffung der relevanten Gesundheitsdaten bei der Krankenkasse oder dem Arzt. Diese Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers ergibt sich aus § 31 Abs. 1 VVG. Soweit es dem Versicherungsnehmer zugemutet werden kann, muss er nach dem Eintritt des Versicherungsfalles jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Die Grenze der Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bildet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und umfasst keine Informationen, die nicht zur Prüfung des Leistungsfalls benötigt werden. (kk)

BGH, Urteil vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Matthias Bittens am 28. September 2017 - 10:47

Der Hinweis, dass die Versicherungen mit diesem Urteil trotzdem keine "freie Hand" bekommen haben, wäre noch sinnvoll gewesen. Der letzte Satz mit dem Hinweis auf die informationelle Selbstbestimmung ist nicht ausreichend.
Es fehlt der Hinweis, dass die Informationsbeschaffung abgestuft, einem Dialog vergleichbar erfolgen soll, um auch die Interessen des Versicherten zu wahren. Der BGH hat mit dem Urteil zwar die Versicherungswirtschaft gestärkt, aber zum Glück nicht einschränkungslos. Es muss nach wie vor in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich die Versicherung innerhalb der vom BGH gesetzten Rahmenbedingungen bewegt. (z.B. Stichwort 10-Jahresfrist)