Wird ein überlassenes Fahrzeug nicht zurückgegeben, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat entschieden, wann eine Vollkaskoversicherung bei einem solchen Fall nicht leisten muss. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow erläutert die Entscheidung in einem aktuellen Artikel.
Mercedes verschwindet am Tag der Rückgabe
Wie Jöhnke & Reichow berichtet, ging es in dem Verfahren um einen Mercedes-Benz V250, für den die Versicherungsnehmerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Im April 2016 hatte sie das Fahrzeug einem Zeugen auf Grundlage eines Nutzungsvertrags überlassen. Am 18.08.2016 sollte er den Wagen zurückgeben. Stattdessen meldete er der Polizei, das Auto sei gestohlen worden. Nach seiner Darstellung hatte er den Mercedes am Vorabend verschlossen abgestellt und nach einer Geburtstagsfeier am nächsten Tag nicht mehr vorgefunden. Die Versicherungsnehmerin meldete den Vorfall ihrem Versicherer. Dieser lehnte die Leistung ab. Wie die Kanzlei in ihrer Urteilsbesprechung ausführt, zweifelte der Versicherer an der Schilderung des Zeugen. Auffällig sei insbesondere gewesen, dass der vermeintliche Diebstahl auf den Tag der vereinbarten Rückgabe fiel.
Erstinstanz sieht Diebstahl nicht als bewiesen an
Das Landgericht (LG) Cottbus wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Nach Darstellung von Jöhnke & Reichow fehlte es am Nachweis des sogenannten äußeren Bildes einer Entwendung. Dafür muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich darlegen, dass das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort gegen seinen Willen nicht mehr vorgefunden wurde.
Das LG sah diesen Nachweis als nicht erbracht an. Es verwies unter anderem auf lückenhafte Erinnerungen des Zeugen, fehlende objektiv überprüfbare Angaben und Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Die Versicherungsnehmerin legte Berufung ein. Sie argumentierte, die Anforderungen an den Nachweis seien überspannt worden und Erinnerungslücken nach mehreren Jahren nicht ungewöhnlich.
OLG Brandenburg weist Berufung zurück
Das OLG Brandenburg wies die Berufung zurück. Wie Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert, bestätigte das Gericht, dass bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl kein Vollbeweis der Straftat erforderlich ist. Der Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung muss jedoch gelingen.
Das OLG wollte den Zeugen erneut vernehmen. Dieser war zwischenzeitlich jedoch verstorben. Weitere Beweismittel standen der Versicherungsnehmerin nicht zur Verfügung. Die verbleibende Unaufklärbarkeit ging daher zu ihren Lasten. Der behauptete Diebstahl blieb unbewiesen.
Unterschlagung durch den Nutzer ebenfalls nicht versichert
Auch eine mögliche Unterschlagung durch den Zeugen begründete laut OLG keinen Leistungsanspruch. Wie die Kanzlei in ihrem Artikel darlegt, hatte sich die Versicherungsnehmerin hauptsächlich auf einen Diebstahl durch Dritte berufen und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Unterschlagung durch den Nutzer vorgetragen.
Zwar kann eine Unterschlagung durch Dritte nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) grundsätzlich versichert sein. Der Schutz greift jedoch nicht, wenn das Fahrzeug dem Dritten zum Gebrauch im eigenen Interesse überlassen wurde. Nach Auffassung des OLG war dies hier der Fall. Der Zeuge konnte das Fahrzeug eigenständig nutzen. Eine mögliche Unterschlagung durch ihn war daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (bh)
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2026 – Az: 11 U 23/24
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