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22. August 2023
BaFin und DIHK aktualisieren FAQs zur Weiterbildungspflicht
BaFin und DIHK aktualisieren FAQs zur Weiterbildungspflicht

BaFin und DIHK aktualisieren FAQs zur Weiterbildungspflicht

Regelmäßig überarbeiten die BaFin und die IHK-Organisation ihre FAQs zur Weiterbildungspflicht in der Versicherungsvermittlung und -beratung. So auch kürzlich. Mit einigen Klarstellungen werden Inhalte konkretisiert, die in den bisherigen FAQs nicht oder nicht ausführlich genug thematisiert worden waren.

Da sich aus der seit 2018 geltenden gesetzlichen Weiterbildungspflicht in der Praxis immer wieder diverse Fragen ergeben, haben die IHK-Organisation und die BaFin gemeinsam abgestimmt einen Fragen-Antwort-Katalog (FAQ) dazu herausgegeben. Die FAQs richten sich an Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, Versicherungsberaterinnen und -berater sowie vertrieblich tätige Angestellte. Die Fragen betreffen den Kreis der Betroffenen sowie Umfang und Inhalt der Weiterbildung.

FAQs wieder überarbeitet

Die FAQs sind nicht abschließend und werden daher regelmäßig überarbeitet. So hat die BaFin am 17.08.2023 eine aktualisierte Liste mit häufigen Fragen und Antworten zur Weiterbildungspflicht für Angestellte aus der Versicherungsbranche veröffentlicht. Als Grund für die Aktualisierung wird angegeben, dass es verschiedene Fragen aus der Branche gegeben habe, die in den bisherigen FAQs nicht oder nicht ausführlich genug thematisiert worden waren.

Eine Übergangsfrist für die Anwendung der aktualisierten FAQs ist laut BaFin nicht notwendig, da es sich nur um eine Klarstellung handelt, die Unsicherheiten in der Versicherungswirtschaft beseitigen soll.

Diese Anpassungen wurden vorgenommen

Anpassungen gab es unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Hinweis auf Seite 3, dass dual Studierende bei Tätigkeiten während ihres Studiums nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen. Sind dual Studierende außerhalb ihres Studiums zusätzlich vertrieblich tätig, unterliegen sie aber der Weiterbildungspflicht.
  • Personen, die rein fachbezogene Leistungen erbringen und bei denen es fast ausschließlich auf nicht-versicherungsspezifische Fachkenntnisse einer Person ankommt, üben keine (Rück-)Versicherungsvertriebstätigkeit aus (s. Seite 3 mit zwei Beispielfällen).
  • Ergänzung bei Frage und Antwort zu Nr. 5 auf Seite 5, dass Inhalte anzuerkennen sind, die unter Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gefasst werden können. Diese Inhalte müssen den nötigen versicherungsfachlichen Bezug aufweisen. Da sie in der Praxis bedeutend sind, wird näher auf die Themenkomplexe „Kundenberatung“ und „Rechtliche Grundlagen“ eingegangen: So ist die Weiterbildung im Bereich der „Kundenberatung“ (Ziffer 1 der Anlage 1 VersVermV) in der Regel nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich konkret um Weiterbildungen zur Beratungstätigkeit bei der Versicherungsvermittlung/-beratung handelt und nicht um allgemeine Beratungs-/Gesprächstechniken. Gleiches gilt für den Themenkomplex „Rechtliche Grundlagen“ (Ziff. 2 der Anlage 1 VersVermV). Auch hier ist zwingend ein Versicherungsbezug erforderlich, der sich auch aus der Bezeichnung bzw. dem Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme ergeben muss.
  • Ergänzung bei Frage und Antwort zu Nr. 5 auf Seite 5 und 6, die Marketingveranstaltungen und volkswirtschaftliche Weiterbildungen betreffen
  • In Frage und Antwort zu Nr. 5.6 auf Seite 7 geht es um die Anrechenbarkeit von Tätigkeiten als Dozent bzw. Dozentin, Vortragender bzw. Vortragende oder Trainer bzw. Trainerin. Hier wurde ein Hinweis ergänzt, und zwar, dass die Wiederholung eines identischen Vortrages innerhalb eines Kalenderjahres nicht angerechnet werden kann. Dagegen sind inhaltlich unterschiedliche Vorträge jeweils einmal pro Kalenderjahr anrechenbar.

Die gesamte Liste gibt es hier zum Download. (lg)

Bild: © TanzimGraphicsZone – stock.adobe.com