Beim Versorgungsausgleich zwischen Ehepartnern, die sich scheiden lassen möchten, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen und Schwierigkeiten. Manchmal streiten sich die Ehepartner über die genaue Aufteilung der betrieblichen Versorgungsansprüche, manchmal fallen die Teilungskosten des Versorgungsträgers erstaunlich hoch aus (AssCompact berichtete), und manchmal muss sogar der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob es sich bei einem bAV-Vertrag auch tatsächlich immer noch um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt. So geschehen im Fall zwischen einer Frau und ihrem einstigen Ehemann.
Versicherer schlägt hälftige Teilung vor
Die beiden hatten 1996 geheiratet und Mitte 2018 den Scheidungsantrag eingereicht. Streitig war jedoch, was mit der betrieblichen Altersversorgung des Mannes geschehen sollte. Dabei handelt es sich um eine Rentenlebensversicherung mit einem bereits ausgeübten Kapitalwahlrecht. Die Versicherung wurde im Jahre 2000 von der damaligen Arbeitgeberin des Mannes als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Mannes abgeschlossen. Das in der Ehezeit gebildete Deckungskapital bezifferte der Versicherer auf 30.500 Euro und schlug eine hälftige Teilung bei Teilungskosten in Höhe von 200 Euro vor.
Versicherer sieht keine teilbaren Ansprüche mehr
Das zuständige Amtsgericht schied die Ehe und regelte den Versorgungsausgleich. Die Ansprüche wurden nach dem Vorschlag des Versicherers intern geteilt. Doch der Versicherer wandte nun im Sinne des Mannes Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Der Ehemann sei am 31.10.2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden, das die bAV für ihn abgeschlossen hatte. Die Versicherungsnehmereigenschaft sei auf ihn übertragen worden. Das Anrecht des Mannes könne deshalb nun nicht mehr in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, da es einerseits auf eine Kapitalzahlung gerichtet sei und zum anderen seinen Charakter als Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes verloren habe.
BGH entscheidet zugunsten der Ehefrau
Die Sache landete schließlich sogar vor dem BGH. Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde des Versicherers jedoch zurück. Der arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts, der während der Ehezeit gebildet wurde, unterliege weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 II S. 4 bis 6 BetrAVG. Das Anrecht müsse auch weiterhin in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, selbst wenn der Versicherungsanspruch mittlerweile auf Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt.
Keine Änderung des Versorgungscharakters
Nach Überzeugung der Bundesrichter sei bei der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer lediglich der Arbeitgeber von seiner Haftung freigestellt worden. Der Versorgungscharakter habe sich dadurch nicht ändern sollen, weswegen das bereits gebildete betriebliche Anrecht weiterhin dem Regime des Betriebsrentengesetzes unterliege. Weil der Ehemann erst nach dem Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden sei und keine eigenen Beiträge gezahlt habe, sei das Anrecht insgesamt im Versorgungsausgleich auszugleichen, merkte der BGH in seinem Beschluss an. (tku)
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 134/19
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