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13. Juni 2022
BdV startet Abmahnungsrunde im Bereich Auslandsreisen

BdV startet Abmahnungsrunde im Bereich Auslandsreisen

Der Bund der Versicherten hat mehrere Versicherer wegen unwirksamer Vertragsklauseln abgemahnt. Dieses Mal nehmen die Verbraucherschützer drei Auslandsreisekrankenversicherer wegen unverständlicher Versicherungsbedingungen ins Visier.

Wegen unwirksamer Klauseln in der Auslandsreisekrankenversicherung hat der Bund der Versicherten e.V. (BdV) erneut eine Abmahnungsrunde gegen drei Versicherer gestartet. Erst vor zwei Wochen hat der BdV die Abmahnung gegen den Online-Versicherer Lemonade wegen unzulässiger Bedingungen in der Hausrat- und Privathaftpflicht erfolgreich beendet, wie AssCompact berichtete.

Drei Versicherer im Visier

Diesmal nehmen sich die Verbraucherschützer für Versicherungen drei Auslandsreisekrankenversicherer ins Visier. Sowohl der ADAC Versicherung AG als auch der Europ Assistance SA und der Bayerische Allgemeine Versicherung AG wirft der BdV unzulässige Vertragsklauseln in deren Auslandsreisekrankenpolicen vor. Dabei geht es um sogenannte Ausschlussklauseln, wonach der Versicherungsschutz in bestimmten Fällen erlischt. So behalten sich die genannten Versicherer eine Leistungsverweigerung vor, wenn der Versicherungsfall infolge von Alkohol- oder Drogen-„Missbrauch“ eintritt, heißt es vom BdV. „Die fraglichen Klauseln sind für Versicherte unverständlich und benachteiligend – und damit schlicht unwirksam. Wir haben die Anbieter daher aufgefordert, die Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden bzw. sich künftig nicht mehr auf sie zu berufen“, sagt Stephen Rehmke, Vorstand beim Bund der Versicherten e.V. (BdV).

Klauseln sorgen für Intransparenz und Unsicherheit

Bei den betroffenen Tarifen werde der „missbräuchliche Konsum“ von Alkohol oder Drogen als Ausschlussgrund definiert, schreibt der BdV in einer Pressemitteilung. Allerdings sei dabei weder klar definiert, wann ein „Missbrauch“ vorliege, noch würden die Begriffe „Alkohol“ und „Drogen“ präzise voneinander abgegrenzt. Diese Klauseln sorgten daher für Intransparenz und Unsicherheit, denn Versicherungsnehmer müssten beispielsweise davon ausgehen, dass, wenn sie sich während eines Auslandsaufenthaltes verletzen oder erkranken würden und nachweislich Alkohol im Blut gehabt hätten, kein Versicherungsschutz bestehe. „Ob für die Leistungsverweigerung bereits ein Bier genügt, bleibt damit unklar“, gibt der BdV zu bedenken.

Rechtlich unzulässig: Ausschluss bei fahrlässiger Herbeiführung

Der Wortlaut des Missbrauchs, so der BdV weiter, kann so verstanden werden, dass von dem Ausschluss auch umfasst ist, wenn der Versicherungsfall fahrlässig herbeigeführt wurde. Das würde bedeuten: Die Auslandsreisekrankenversicherer könnten Leistungen verweigern, wenn sich die versicherte Person einen einmaligen Alkoholexzess im Urlaub erlaubt, der eine stationäre Behandlung nach sich zieht. Gleiches gilt für die versehentlich falschdosierte Einnahme eines Medikaments, die eine ärztliche Behandlung erfordert. „Dieser Ausschluss benachteiligt die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und ist nach unserer Einschätzung auch rechtlich nicht haltbar. Er widerspricht der sozialpolitischen Bedeutung der Krankenversicherung. Sie muss im Ernstfall verlässlich leisten. Dafür darf es nicht im Belieben des Versicherers stehen, ob jemand beim Feiern im Urlaub über die Stränge geschlagen hat“, fordert Rehmke weiter. Dahingegen sei der marktübliche Ausschluss von Vorsatz und Sucht zumutbar und selbstverständlich auch vertretbar, bekräftigte der BdV in diesem Zusammenhang.

Insgesamt hat der BdV bislang 42 Tarifreihen als selbstständige Jahresverträge für die Auslandsreisekrankenversicherung hinsichtlich ihrer Leistungen vergleichend gegenübergestellt. (as)

Bild: © Racamani – stock.adobe.com