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18. August 2026
Begünstigtes Grundstück: BFH klärt Umfang der Steuerbefreiung
Begünstigtes Grundstück: BFH klärt Umfang der Steuerbefreiung

Begünstigtes Grundstück: BFH klärt Umfang der Steuerbefreiung

Bei der Vererbung eines Familienheims kann die Steuerbefreiung weiter reichen als bis zum Wohnhaus. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Garten- und Wegeflächen dazugehören können. Entscheidend ist die Einordnung als wirtschaftliche Einheit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine wichtige erbschaftsteuerliche Frage bei der Vererbung eines Familienheims geklärt. Demnach können neben dem mit dem Wohnhaus bebauten Flurstück auch angrenzende Garten- und Wegeflächen von der Steuerbefreiung profitieren.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) kann ein Familienheim im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Elternteil die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat, das Kind unverzüglich nach dem Erbfall einzieht und die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt.

Streit um Garten- und Wegeflächen

Im konkreten Fall hatte ein Sohn seinen verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein Wohnhaus, das der Vater bis zu seinem Tod selbst genutzt hatte und in das der Sohn anschließend einzog. Das Finanzamt beschränkte die Steuerbefreiung auf das Flurstück, auf dem das Wohnhaus stand. Die ebenfalls gemeinsam mit dem Familienheim genutzten Garten- und Wegeflächen blieben dagegen unberücksichtigt.

Der Kläger wandte sich gegen diese Einschränkung – und hatte vor dem BFH Erfolg.

Wirtschaftliche Einheit ist entscheidend

Nach Auffassung des BFH ist der Begriff des „bebauten Grundstücks“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bewertungsrechtlich auszulegen. Maßgeblich sind demnach sämtliche Flächen, die das sogenannte Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit verbindlich feststellt.

Damit können auch mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden, Bestandteil des steuerbegünstigten Grundstücks sein. Das gilt beispielsweise für ein Wohnhaus mit einem angrenzenden Garten oder einem dazugehörigen Zugangsweg, sofern die Flächen als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden.

Der BFH stellt damit auf die tatsächlichen Gegebenheiten der häuslichen Nutzung ab. Diese können vom Finanzamt am Ort des Grundstücks besonders gut beurteilt werden.

Einwendungen frühzeitig vorbringen

Für Erben ist dabei wichtig: Wer mit der Feststellung des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt nicht einverstanden ist, muss bereits gegen diese Feststellung vorgehen. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren können Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

BFH, Urteil vom 17.06.2026 – Az. II R 27/23