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13. September 2022
Beschränktes Fahrvergnügen rechtfertigt keinen Schadensersatz
Beschränktes Fahrvergnügen rechtfertigt keinen Schadensersatz

Beschränktes Fahrvergnügen rechtfertigt keinen Schadensersatz

Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit seines Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das hat das OLG Frankfurt im Fall eines Porschefahrers entschieden, der auf seinen Ford Mondeo zurückgreifen musste.

Ein Porsche 911 ist bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Unfallverursacher haftete für den Schaden vollumfänglich. Er glich einen Teil des geltend gemachten Schadens aus. Der Porschefahrer wollte dann aber u. a. auch einen Ausgleich der verbliebenen Differenz zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten und außerdem eine Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit.

Porschefahrer hält Ford Mondeo für zu sperrig

In diesem Zusammenhang hat er darauf verwiesen, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Ihm gehörten zwar noch weitere vier Fahrzeuge. Zwei davon würden jedoch von Familienangehörigen genutzt. Ein weiteres käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet sei. Das vierte Fahrzeug, ein Ford Mondeo, sei für den Stadtverkehr zu sperrig und werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

OLG: Wegfall der Fahrzeugnutzungsmöglichkeit muss zwar ersetzt werden, aber ...

Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten stattgegeben und die Ansprüche auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) keinen Erfolg: Zwar umfasse der zu ersetzende Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs. Ein Geschädigter, der auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichte, solle nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nehme.

... Unfallverursacher muss nicht für eingeschränktes Fahrvergnügen einstehen

Ein solcher Anspruch entfalle jedoch, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar sei. Der Porschefahrer hätte im konkreten Fall den Ford Mondeo für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können. Die „Sperrigkeit“ dieses zur Mittelklasse gehörenden und für den Stadtverkehr geeigneten Fahrzeuges sei zweitrangig. Der materielle Vermögensschaden durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Porsche 911 werde objektiv durch die Möglichkeit der Nutzung des Ford Mondeo ausgeglichen.

„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo“, betonte das OLG weiter. Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe „lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens“. Diese Beschränkung stelle allein eine in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigung dar und sei nicht vom Unfallverursacher zu erstatten. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Ersatzpflicht des Unfallverursachers entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden ausgedehnt werde. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2022 – 11 U 7/21

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