Im Berichtsjahr 2013 erreichten den Versicherungsombudsmann 363 Eingaben im Bereich „Beschwerden gegen Versicherungsvermittler“. Dies entspricht einem Rückgang von 8,3% gegenüber dem Vorjahr. 361 Vermittlerbeschwerden beendete der Ombudsmann im Berichtsjahr 2013. Die nachfolgenden Betrachtungen beziehen sich ausschließlich auf diese beendeten Vermittlerbeschwerden: In vier Fällen haben die Beschwerdeführer ihr Anliegen nicht weiterverfolgt. 277 Beschwerden waren unzulässig. Häufigster Grund, weshalb ein Verfahren nicht durchgeführt werden konnte, war laut Prof. Dr. Günter Hirsch mit 32% der Vermittlungszeitpunkt. Der Auftrag des Gesetzgebers für Vermittlerbeschwerden gilt nicht rückwirkend. Es können also Beschwerden, die im Zusammenhang mit einer Vermittlung vor dem 22.05.2007 (das heißt vor Übertragung der Aufgabe) stehen, nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen den Vermittler sein.
Besonderheiten rund um die Ombudsmann-Zuständigkeit für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler
Die Zuständigkeit des Ombudsmanns für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler beruht auf einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung durch die EU-Vermittlerrichtlinie und die entsprechende nationale Umsetzung durch das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts, das in wesentlichen Teilen zum 22.05.2007 in Kraft getreten ist. Nachdem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) reformiert wurde, ist die genannte Aufgabe nun dort geregelt. In den Zuständigkeitsbereich des Versicherungsombudsmannes fallen nun Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern oder -interessierten und Versicherungsvermittlern oder -beratern „im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen.“ Und: Während Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen nur von Verbrauchern oder Personen in verbraucherähnlicher Lage eingelegt werden können, gibt es eine derartige Beschränkung bei Vermittlerbeschwerden nicht. Auch Verbraucherschutzbände sind ausdrücklich befugt, Vermittlerbeschwerden einzulegen.
Unterscheidung der beendeten Beschwerden nach justiziabel und nicht justiziabel
Von den im Berichtsjahr 2013 beendeten Beschwerden fielen abzüglich der unzulässigen und der nicht weiterverfolgten Fälle 80 Stück in den Aufgabenbereich der Vermittlerbeschwerden. Sie wurden danach unterschieden, ob der Beschwerdegegenstand einer rechtlichen Prüfung zugänglich (justiziabel) war. In diesem Fall suchte der Ombudsmann nach Ansätzen für eine Schlichtung. Bei 1,3% der als zulässig beendeten Beschwerden kam ein Vergleich zustande. Ansonsten versuchte Prof. Dr. Günter Hirsch die Partei, deren Auffassung er nicht teilen konnte, von seinem Prüfungsergebnis zu überzeugen. Darauf sind Abhilfen zurückzuführen, die 13,8% ausmachten, und Rücknahmen mit einem Anteil von 8,7%.
Beschwerden, die zwar den Aufgabenbereich betrafen, jedoch einer rechtlichen Prüfung nicht zugänglich (nicht justiziabel) waren, machten einen Anteil von 5% der zulässig beendeten Beschwerden aus. Hier teilte der Ombudsmann seine Auffassung zum Beschwerdegegenstand mit und versuchte, auf die Beteiligten befriedend zu wirken. Ein Beispiel für einen nicht justiziablen Fall: Beschwert sich ein Versicherungsnehmer, weil der Vermittler beim Abschluss des Hausratvertrages unfreundlich gewesen sein soll, so liegen alle vier Voraussetzungen vor, die nach der gesetzlichen Regelung für diese vom Bundesministerium der Justiz übertragene Aufgabe erforderlich sind: Es handelt sich um einen Versicherungsnehmer (1.), der eine Beschwerde (2.) über einen Versicherungsvermittler (3.) einreicht, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages steht (4.). Dennoch kann der Ombudsmann hier nicht nach Recht und Gesetz entscheiden. Dies ist zum einen für derartige Fälle ein ungeeigneter Maßstab, zum anderen würde eine darauf gerichtete Bewertung nicht die Beilegung des Streits fördern.
Mehr zum Tätigkeitsbericht des Versicherungsombudsmannes Prof. Dr. Günter Hirsch siehe: BGH-Entscheidungen sorgen für hohes Beschwerdeaufkommen im Lebensversicherungsbereich
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